OGH 1Bkd4/92 (RS0054927)

OGH1Bkd4/927.9.2022

Rechtssatz

Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist.

Normen

RStDG §57 Abs3
DSt 1990 §1 Abs1 A

1 Bkd 4/92OGH16.11.1992
10 Bkd 2/93OGH12.07.1993
16 Bkd 10/93OGH21.03.1994
11 Bkd 1/94OGH12.12.1994
1 Bkd 11/99OGH20.12.1999

Beisatz: Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. (T1)

3 Bkd 3/01OGH02.07.2001

nur: Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T2)

11 Bkd 2/03OGH27.10.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eine provozierende, grundlose Beschimpfung von Beamten während einer korrekt durchgeführten Amtshandlung. (T3)

4 Bkd 1/03OGH03.11.2003

nur: Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T4)

14 Bkd 1/05OGH26.09.2005

Auch

7 Bkd 8/05OGH27.03.2006

Auch

16 Bkd 5/06OGH16.10.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung. (T5)

10 Bkd 7/10OGH02.05.2011

Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T6)

16 Bkd 3/10OGH06.02.2012

nur T4

6 Bkd 4/12OGH25.11.2013

Auch; Beisatz: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T7)

25 Ds 3/17hOGH23.05.2017
25 Ds 2/17mOGH23.05.2017
2 Ds 4/17mOGH03.10.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 57 Abs 3 RStDG. (T8)

24 Ds 2/20hOGH18.06.2020

Vgl

25 Ds 1/20vOGH08.06.2020

nur: Ein Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre oder das Ansehen des Standes. (T9)

30 Ds 6/19iOGH18.06.2020
20 Ds 14/20vOGH13.04.2021

Vgl

24 Ds 3/21gOGH30.11.2021

Vgl

24 Ds 8/21tOGH06.07.2022

Vgl

24 Ds 5/21aOGH06.07.2022

Vgl; Beisatz: Die Kenntnis eines disziplinären Sachverhalts (bloß) durch die Funktionäre einer Rechtsanwaltskammer reicht für die rechtliche Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mangels dafür erforderlicher Publizitätswirkung nicht aus (gegenteilig zu RS0113266). (T10)

26 Ds 15/21mOGH07.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921116_OGH0002_001BKD00004_9200000_001

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