European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00003.25Y.0112.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Schiedsverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist für die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters nicht zuständig.
Die Rechtssache wird an das Handelsgericht Wien überwiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerinnen sowie der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind Gesellschafter der Drittantragsgegnerin. Die Drittantragsgegnerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Offene Gesellschaft mit Sitz in Pörtschach am Wörther See, für welche die Antragstellerinnen und der Erstantragsgegner allein vertretungsbefugt sind. Nach dem als „Familiensatzung“ bezeichneten Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin in der Fassung der „Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gesellschafterin“ vom 8. 4. 2025 kommt die Geschäftsführung allen vertretungsbefugten Gesellschaftern zu. Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag eine (am 8. 4. 2025 neu vereinbarte) Schiedsklausel für „alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag (...) einschließlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen“, aber keine Regelungen zum Sitz des Schiedsgerichts.
[2] Die Zweitantragsgegnerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Familienstiftung. Nach Art 3 der Statuten besteht der Stiftungszweck in der Verwaltung des Stiftungsvermögens, in Zuwendungen aus den Vermögenserträgen an Begünstigte sowie in der Wahrung des Andenkens an die Vorfahren des Stifters, wobei die Stiftung insbesondere berechtigt ist, sich als Gesellschafter an der Drittantragsgegnerin zu beteiligen und die ihr daraus zustehenden Verwaltungsrechte entsprechend den Intentionen des Stifters auszuüben.
[3] Die Antragstellerinnen beantragen die Bestellung eines Schiedsrichters. Aufgrund der im Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin enthaltenen Schiedsklausel hätten die Antragstellerinnen den Antragsgegnern eine Schiedsklage übermittelt, mit welcher sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 28. 6. 2025 begehren, und einen Schiedsrichter nominiert. Die Antragsgegner hätten Schiedsklagebeantwortungen erstattet, sich aber bislang nicht auf die Bestellung eines Schiedsrichters geeinigt.
[4] Alle Verfahrensbeteiligten seien als Unternehmer zu qualifizieren. Die Antragstellerinnen und der Erstantragsgegner seien in ihren Berufen unternehmerisch tätig. Die Drittantragsgegnerin vermiete mehrere Zinshäuser, die in ihrem Eigentum stünden. Die Unternehmereigenschaft der Zweitantragsgegnerin ergebe sich aus dem Umstand, dass sie als stimmberechtigte Gesellschafterin der Drittantragsgegnerin unternehmerische Entscheidungen treffe und damit tatsächlichen Einfluss auf deren Geschäftsführung habe.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Oberste Gerichtshof ist nicht zuständig.
[6] 1. Nach § 615 ZPO ist der Oberste Gerichtshof ua für die Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 3 ZPO zuständig. Jedoch ist in Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, nach § 617 Abs 8 ZPO das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache iSd § 51 JN, so entscheidet nach § 617 Abs 9 ZPO das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien.
[7] 2. Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, gilt unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt (18 ONc 2/25a Rz 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny 3 § 617 ZPO Rz 21; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 617 ZPO Rz 4). Sofern aus der Entscheidung 18 OCg 1/21b abgeleitet wird, dass die Landesgerichte nach § 617 Abs 8 ZPO nur dann zuständig wären, wenn ein Verbraucher einem Unternehmer „gegenübersteht“, wird das nicht geteilt. Vielmehr ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bereits dann ausgeschlossen, wenn im Verfahren ein Verbraucher beteiligt ist bzw dann gegeben, wenn nur Unternehmer beteiligt sind. Der Gesetzgeber des Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 wollte nämlich für „Verfahren, in denen ein Konsument Partei ist“, die bisher geltende Rechtslage unverändert beibehalten und keine Verkürzung des Instanzenzugs vorsehen (ErläutRV 2322 BlgNR 24. GP 4).
[8] 3. Der Verbraucherbegriff richtet sich dabei nach den Vorschriften des KSchG (Zeiler/Siwy/Herbst, Schiedsverfahren [2025] § 617 ZPO Rz 8; Rechberger/Hofstätter in Rechberger/Klicka 5 § 617 ZPO Rz 1). Dies gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt (6 Ob 43/13m Pkt 6. f). Die Zweitantragsgegnerin ist eine liechtensteinische Familienstiftung. Ein ausländischer Rechtsträger kann im Hinblick auf seine Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren sein. Österreichische Privatstiftungen sind keine Formunternehmer nach § 2 UGB, sodass die Frage, ob sie als Unternehmer anzusehen sind, von ihrer konkreten Tätigkeit abhängt (6 Ob 32/20d Pkt 1.1; Kosesnik‑Wehrle in Kosesnik-Wehrle 5 § 1 KSchG Rz 9/3; Straube/Ratka/Jost in Straube/Ratka/ Rauter 4 § 1 UGB Rz 20; vgl auch Nueber, Stiftung und Schiedsgerichtsbarkeit: Zwei Gedanken zu Liechtenstein und Österreich, JEV 2025, 23 [25 f]). Nichts anderes kann für die liechtensteinische Familienstiftung gelten, die nach Art 552 f liPRG ein rechtlich verselbständigtes Vermögen darstellt, das dem vom Stifter bestimmten Zweck gewidmet ist, und damit der österreichischen Privatstiftung nach § 1 PSG entspricht. Auch die Unternehmereigenschaft der Zweitantragsgegnerin hängt daher davon ab, ob sie nach § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt.
[9] 4. Soweit die Antragstellerinnen die Unternehmereigenschaft der Zweitantragsgegnerin aus ihrer Gesellschafterstellung bei der Drittantragsgegnerin ableiten wollen, ist darauf zu verweisen, dass die Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters nach ständiger Rechtsprechung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Als entscheidendes Kriterium ist darauf abzustellen, inwiefern der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (6 Ob 126/18z; 6 Ob 88/21s jeweils mwN; zur Qualifikation des Gesellschafters als Unternehmer bei entscheidendem Einfluss auf die Geschäftsführung 2 Ob 169/11h; 6 Ob 14/18d; 4 Ob 152/21p ua). Ein Minderheitsgesellschafter, der keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt, ist als Verbraucher anzusehen, weil es sich um eine bloße Kapitalanlage handelt; eine solche ist noch nicht unternehmerisches Handeln (RS0121109). Die Zweitantragsgegnerin ist aber, wie sich dies aus der von den Antragstellerinnen vorgelegten „Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gesellschafterin“ vom 8. 4. 2025 ergibt, eine bloße Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis, sodass ihre Beteiligung an der Drittantragsgegnerin keine unternehmerische Tätigkeit darstellt.
[10] 5. Die von den Antragstellern angestrebte Bestellung eines Schiedsrichters nach § 617 Abs 8 ZPO fällt nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, weil bereits die Zweitantragsgegnerin als Verbraucherin zu qualifizieren ist. Der Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin enthält keine Regelung zum Sitz des Schiedsgerichts, weshalb sich die Zuständigkeit daher nach § 617 Abs 8 letzter Satz ZPO richtet, sodass die Rechtssache nach § 44 Abs 1 JN an das Handelsgericht Wien zu überweisen ist.
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