OGH 18ONc3/14g

OGH18ONc3/14g13.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Hoch, Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Musger und die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin (= schiedsbeklagte und schiedswiderklagende Partei) S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin (= schiedsklagende und schiedswiderbeklagte) Partei G***** Handelsges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 63.083,87 EUR und Rechnungslegung, über die Ablehnung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die Antragstellerin (§ 589 Abs 3 ZPO) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:018ONC00003.14G.0813.000

 

Spruch:

Die Ablehnung des Obmanns des Schiedsgerichts Dr. P***** G***** wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig,

a) der Antragsgegnerin die mit 1.351,26 EUR (darin 225,21 EUR Umsatzsteuer) und

b) dem Obmann des Schiedsgerichts die mit 52,08 EUR (darin 8,68 EUR Umsatzsteuer)

bestimmten Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die schiedsklagende und schiedswiderbeklagte Partei (im Folgenden: „Klägerin“ oder „Antragsgegnerin“) begehrt mit ihrer Schiedsklage vom 30. Dezember 2003 Zahlung und Rechnungslegung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 hinsichtlich getätigter Softwareverkäufe auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 9. Juni 2000; dieses Rechnungslegungsbegehren wurde auf Kosten eingeschränkt. Mit einer weiteren Schiedsklage vom 7. Dezember 2005 begehrt die Klägerin Rechnungslegung über die im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 getätigten Softwareverkäufe und Wartungsentgelte sowie schließlich mit der Schiedsklage vom 4. Dezember 2006 Rechnungslegung für den Zeitraum von 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005. Mit Widerklage vom 14. Juni 2012 hat die schiedsbeklagte und widerklagende Partei (im Folgenden: „Beklagte“ oder „Antragstellerin“) Rechnungslegung für die Jahre 2006 bis 2011 begehrt. Die Verfahren vor dem Schiedsgericht sind zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 2. Februar 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. P***** G***** zum Obmann des Schiedsgerichts (im Folgenden: Obmann) bestellt.

Mit Teilschiedsspruch vom 12. April 2013 hat das Schiedsgericht über die Rechnungslegungsbegehren der Parteien (soweit nicht auf Kosten eingeschränkt wurde) teils stattgebend (betreffend die Jahre 2002, 2003, 2009 bis 2011) und teils abweisend (betreffend die Jahre 2006 bis 2008) entschieden. Gegen den Teilschiedsspruch hat die Beklagte am 20. August 2013 beim Landesgericht Salzburg eine Aufhebungsklage eingebracht; das Verfahren zu 7 Cg 9/13i ist noch anhängig. In der Anfechtungsklage wird unter anderem geltend gemacht, dass zwischen zwei Punkten des Spruchs des Teilschiedsspruchs und der Begründung ein unlösbarer Widerspruch bestehe, weil die Beklagte zu einer Rechnungslegung verurteilt worden sei, die sie nach Auffassung des Schiedsgerichts (in der Begründung) bereits erbracht habe. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der Teilschiedsspruch aus diesem Grund massiv gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoße.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Obmann als befangen ab. Er habe der anwaltlich vertretenen Klägerin im Beschluss des Schiedsgerichts vom 4. Februar 2014 Ratschläge erteilt, wie sie weiter vorzugehen habe, und sie eingeladen, einen Antrag zu stellen, wonach der Beklagten Parteienrechte entzogen werden sollten; dieser hilfreichen Einladung sei die Klägerin am nächstfolgenden Werktag gefolgt. Der Teilschiedsspruch verstoße massiv gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und sei aus diesem Grund von der Beklagten auch mit Aufhebungsklage bekämpft worden. Weiters habe der Obmann an das mit dem Aufhebungsverfahren befasste Landesgericht Salzburg im Zusammenhang mit der Übersendung des angeforderten Akts des Schiedsgerichts die Mitteilung gerichtet, dass beide Parteien nunmehr abschließend Rechnung gelegt hätten, sodass das Anfechtungsverfahren nach Abschluss des Schiedsverfahrens voraussichtlich hinfällig sein werde. Abgesehen davon, dass dem Obmann, dem bei der Abfassung des Spruchs ein gravierender Fehler unterlaufen sei, eine derartige Einmischung in ein gerichtliches Verfahren nicht zustehe, sei seine Darstellung falsch.

In der Verhandlung vom 24. Februar 2014, in der für die Beklagte niemand anwesend war, wies das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag ab. Aus den geltend gemachten Ablehnungsgründen ergäben sich keine Hinweise, dass sich der Obmann bei der meritorischen Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lasse.

Das Protokoll über die Verhandlung vom 24. Februar 2014 wurde der Beklagten am 17. März 2014 zugestellt.

Mit den am 25. März 2014 beim Landesgericht Salzburg (dort zu 7 Cg 99/13i, nun 18 ONc 4/14d des Obersten Gerichtshofs) und in inhaltlich weitgehend übereinstimmender Weise am 14. April 2014 beim Obersten Gerichtshof (18 ONc 3/14g) eingebrachten Ablehnungsanträgen begehrt die Antragstellerin, den Obmann für befangen zu erklären. Sie wirft ihm ‑ so wie schon im Ablehnungsantrag vom 17. Februar 2014 ‑ vor, der anwaltlich vertretenen Klägerin Ratschläge erteilt und gegenüber dem mit der Aufhebungsklage befassten Landesgericht Salzburg eine ihm nicht zustehende und inhaltlich unrichtige Mitteilung gemacht zu haben. Der Teilschiedsspruch leide an einem unlösbaren Widerspruch, weil die Beklagte in einer dem ordre public widersprechenden Weise zu einer Leistung verurteilt worden sei, die sie bereits erbracht habe. Darüber hinaus wird in dem Antrag an den Obersten Gerichtshof (18 ONc 3/14g) von der Beklagten vorgebracht, die Beklagte habe erst durch das Schreiben des Klagevertreters vom 25. März 2014 erfahren, dass der Klagevertreter und der Obmann offenbar befreundet seien (Anrede: „Lieber Freund und Kollege!“) und einander duzten.

Nachdem das Landesgericht Salzburg auf Antrag der Beklagten den dort eingebrachten Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 8. Mai 2014 gemäß § 44 JN dem Obersten Gerichtshof überwiesen hatte, wurden die beiden Verfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2014 gemäß § 12 Abs 2 AußStrG vereinigt (nunmehr 18 ONc 3/14g und 18 ONc 4/14d).

Die Antragsgegnerin bestreitet in ihrer am 17. Juli 2014 eingebrachten Äußerung eine Befangenheit des Obmanns. Angesichts des Datums der Einbringung der Schiedsklage (30. Dezember 2003) seien die damals maßgeblichen Normen der ZPO anzuwenden und eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen. Außerdem sei der Ablehnungsantrag unbegründet, da Befangenheitsgründe nicht erkennbar seien.

Der Obmann des Schiedsgerichts sieht in seiner am 28. Juli 2014 eingebrachten Stellungnahme in seiner Person keine Befangenheit. Ein freundschaftliches Verhältnis zum Klagevertreter, mit dem er „per Du“ sei, bestehe nicht. Auch aus der Verfahrensführung durch ihn, die durch immer wieder gegebene Hinweise auf die Konsequenzen bestimmter Prozesshandlungen der Beklagten gekennzeichnet sei, sei keine Befangenheit abzuleiten. Der Beklagten gehe es offenbar darum, ein schon seit mehr als zehn Jahren anhängiges Verfahren zu verschleppen und sich eines nicht genehmen Richters zu entledigen.

In ihrer am 5. August 2014 eingebrachten Replik wiederholt die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass sie dem Obmann im Ablehnungsverfahren nicht den rechtlich völlig verfehlten Inhalt des Teilschiedsspruchs zum Vorwurf mache, sondern seine Mitteilung an das Landesgericht Salzburg vom 11. Februar 2014, womit er sich mit einer falschen Argumentation in ein gerichtliches Verfahren einmische. Zusätzlich werde als Ablehnungsgrund die aus der Feder des Obmanns stammende Disziplinaranzeige gegen den Rechtsvertreter der Antragstellerin geltend gemacht. Die Anzeige lasse jede Objektivität vermissen. In dem Hinweis des Vertreters der Antragstellerin auf eine bestehende Rechtsmittelmöglichkeit einen unzulässigen Druck auf das Schiedsgericht zu erblicken, sei an Unsachlichkeit und Voreingenommenheit nicht zu überbieten.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die folgenden Urkunden:

a) Von der Antragstellerin vorgelegte Urkunden:

‑ Stellungnahme der Antragstellerin vom 13. Februar 2014 (Blg ./A)

‑ Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Februar 2014 (Ablehnung des Obmanns, Blg ./B)

‑ Verhandlungsprotokoll vom 24. Februar 2014 (Blg ./C)

‑ Schreiben des Vertreters der Antragsgegnerin an den Obmann vom 25. März 2014 (Blg ./D)

‑ Seite 1 eines Firmenbuchauszugs vom 5. August 2014 betreffend die Antragstellerin (Blg ./E)

‑ Schreiben des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer Wien an den Vertreter der Antragstellerin vom 24. April 2014 (Blg ./F)

‑ Schreiben des Vertreters der Antragstellerin an den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 2014 (Blg ./G)

‑ Mitteilung über die Zurücklegung der Disziplinaranzeige durch den Kammeranwalt vom 22. Juli 2014 (Blg ./H)

‑ vom Rechtsvertreter der Antragstellerin im Disziplinarverfahren vorgelegte Urkunden (Konvolut Blg ./i), bestehend aus der Aufhebungsklage vom 19. August 2013, der Klagebeantwortung vom 29. August 2013, der Replik vom 20. November 2013, dem Protokoll der Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg vom 2. Dezember 2013, dem Schreiben an die Antragstellerin vom 16. Dezember 2013, dem Schreiben des Landesgerichts Salzburg an den Obmann vom 4. Februar 2014, der Mitteilung des Obmanns an das Landesgericht Salzburg vom 11. Februar 2014, dem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. Februar 2014, dem Schreiben der Antragstellerin an ihren Rechtsvertreter vom 13. Februar 2014 und dessen Antwort vom 13. Februar 2014, der Aufstellung der von der Antragstellerin im Schiedsverfahren geleisteten Zahlungen und einem Schreiben der Antragstellerin an ihren Rechtsvertreter vom 24. März 2014

b) Von der Antragsgegnerin vorgelegte Urkunden:

‑ Schiedsklage vom 30. Dezember 2003 (Blg ./1)

‑ Schreiben des früheren Obmanns vom 13. Oktober 2006 (Blg ./2)

‑ Teilurteil des Schiedsgerichts vom 12. April 2013 (Blg ./3)

c) Vom Obmann des Schiedsgerichts vorgelegte Urkunden:

‑ Verhandlungsprotokoll vom 17. April 2014 (Blg ./I)

‑ Disziplinaranzeige des Schiedsgerichts gegen den Beklagtenvertreter vom 12. März 2014 (Blg ./II)

‑ Beschluss des Obmanns vom 4. Februar 2014 (Blg ./III)

d) Vom Gericht eingeholte Urkunde:

‑ Schreiben des Obmanns an das Landesgericht Salzburg vom 11. Februar 2014 zu 7 Cg 99/13i.

Auf dieser Grundlage wird über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus Folgendes festgestellt:

Der Obmann hat am 4. Februar 2014 folgenden Beschluss gefasst und den Parteien zugestellt (Blg ./III):

„In umseits näher bezeichneter Schiedssache wird festgehalten, dass die beklagte und widerklagende Partei … trotz mehrmaliger Aufforderung die von ihr zu erlegenden Kostenvorschüsse nicht erlegt hat.

Da die diesbezüglichen Beträge nach wie vor nicht auf dem angegebenen Treuhandkonto eingelangt sind, wird nunmehr die klagende und widerklagende Partei aufgefordert, die seitens der beklagten und widerklagenden Partei zu erlegenden Kostenvorschüsse, längstens jedoch binnen 14 Tagen, jedenfalls aber vor der Verhandlung auf das Treuhandkonto bei der ... zur Überweisung zu bringen.

Da die beklagte und widerklagende Partei … durch die stetige Nichtbezahlung von Kostenvorschüssen ihr Interesse am Verfahren in Zweifel gestellt hat, bleibt eine weitere Antragsstellung der klagenden und widerbeklagten Partei gleichzeitig mit der Überweisung des Kostenvorschusses bezüglich einer möglichen Verwirkung von Parteienrechten der beklagten und widerklagenden Partei im Zusammenhang mit ihrem mangelnden Interesse am Verfahren vorbehalten.

Ob und inwieweit Vorbringen oder Fragerechte der Partei, welche sich massiv weigert, ihren Beitrag zum Verfahren durch Überweisung der Kostenvorschüsse zu leisten, in der Verhandlung zugelassen wird, wird eingangs der Verhandlung durch den Senat beschlossen werden.

Es wird in diesem Zusammenhang auf Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfah­rensrecht Band 1 Rz 1/50 ff verwiesen. Der Zugang zum Schiedsverfahren hängt davon ab, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss erlegen. Darin liegt auch eine zulässige Beschränkung des Zugangs zum Schiedsgericht, wobei ohnehin später Ersatz für den erlegten Betrag verlangt werden kann. Lediglich dann, wenn der Kläger die Kosten für das Schiedsverfahren nicht aufbringen kann, wird teilweise vertreten, dass er damit nicht mehr an die Schiedsvereinbarung gebunden ist, insbesondere wenn er im staatlichen Verfahren Verfahrenshilfe erhalten könnte.

Analog der ICC Arbitration Rules Art 30 Abs 3 und 4 kann der Kläger auch den Kostenanteil des Gegners einzahlen, womit das Schiedsverfahren abgeführt werden kann. In diesem Fall ist allerdings der volle Zugang zum Schiedsverfahren durch die nichteinzahlende Partei mangels Interesse am Verfahren nicht mehr gegeben. Es kann zwar auf dieser Grundlage kein Versäumungsurteil erfolgen, aber das Gericht kann auf Grundlage des bisherigen Vorbringens ohne Zulassung weiterer Parteienrechte (Fragerechte usw) das Verfahren abschließen.

In diesem Sinne wird nun die klagende und widerbeklagte Partei ersucht und aufgefordert, die seitens der beklagten und widerbeklagten Partei nicht erlegten Kostenvorschüsse in Höhe von € 2.000,00 sowie weiteren € 2.000,00 gesamt € 4.000,00 (vgl Bescheid vom 06. 11. 2013 und 10. 1. 2014) einzubezahlen und wird ihr eine Antragsstellung im obigen Sinne eingeräumt.“

Am 11. Februar 2014 richtete der Obmann ein Schreiben mit folgendem Inhalt an das Landesgericht Salzburg zu 7 Cg 99/13i (Blg ./i):

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde der Obmann des Schiedsgerichts mit Aktenanforderung vom 04. 02. 2014, eingelangt 06. 02. 2014, ersucht, dem gefertigten Gericht 'den gesamten Akt dieses Schiedsgerichtsverfahrens zu übermitteln'.

Der Obmann des Schiedsgerichts teilt mit, dass die laufenden Schiedsverfahren zur Zahl GZ alt 6 Nc 3/06w (Klage vom 30. 12. 2003), GZ alt 14 Nc 3/06d (Klage vom 7. 12. 2005), GZ alt 1 Nc 1/07s (Klage vom 4. 12. 2006), GZ neu NC 1/13 (Klage vom 20. 12. 2012), Widerklage GZ neu NC 1/12 noch nicht abgeschlossen sind. Es wird hierüber die nächste mündliche Streitverhandlung am 24. 02. 2014 stattfinden und je nach den Beweisergebnissen ein abschließender Schiedsspruch erfolgen.

Sowohl für die Verhandlung als auch für den Schiedsspruch benötigt das Schiedsgericht den vollständigen Akt, der mittlerweile einige tausend Seiten umfasst. Alleine mit der zuletzt erfolgten Urkundenvorlage per 31. 01. 2014 hat jede Partei einen gesamten DIN A4 Ordner mit zusätzlichen Urkunden vorgelegt.

Es wird zusätzlich mitgeteilt, dass auf Grundlage des zwischenzeitig teilweise angefochtenen Teilschiedsspruchs, unabhängig von der Anfechtung, dennoch beide Parteien nunmehr abschließend Rechnung gelegt haben, sodass das bzgl Anfechtungsverfahren nach Abschluss des Schiedsverfahrens voraussichtlich hinfällig sein wird.

Im Ergebnis ersuche ich um Verständnis, dass das Schiedsgericht einer vollständigen Aktenvorlage erst nach Abschluss aller anhängiger Schiedsverfahren nachkommen kann. Dies wird voraussichtlich erst in ca. 4-5 Monaten möglich sein. Die Parteien haben aber freilich jederzeit das Recht auf Akteneinsichten und die Möglichkeit, sich in der Kanzlei des Obmanns des Schiedsgerichts Aktenkopien anzufertigen, die sie allenfalls dem Landesgericht vorlegen möchten.“

Am 13. Februar 2014 gab die Beklagte dem Schiedsgericht bekannt, dass es ihr aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, sich weiterhin an dem Verfahren vor dem Schiedsgericht zu beteiligen, weshalb sie sich auch gezwungen gesehen hat, die Vollmacht des bisherigen Vertreters für dieses Verfahren zu kündigen; weitere Zustellungen seien daher direkt an die beklagte Partei vorzunehmen (Blg ./A).

Eingangs der Verhandlung des Schiedsgerichts vom 24. Februar 2014, zu der der Rechtsvertreter der klagenden Partei, für die beklagte Partei aber niemand erschienen ist, hielt das Schiedsgericht fest, dass die Beklagte den aufgetragenen Kostenvorschuss für die Verhandlung am 24. Februar 2014 von 2.000 EUR nicht erlegt hat, sondern lediglich einen Kostenvorschuss von 2.000 EUR zweckgewidmet für die Verhandlung vom 6. November 2013. Weiters wurde festgehalten, dass die Klägerin die aufgetragenen Kostenvorschüsse der Beklagten übernommen hat (Blg ./C).

Nach Verlesung diverser Schriftsätze, darunter des Ablehnungsantrags der Beklagten vom 17. Februar 2014, fasste das Schiedsgericht den Beschluss, dass der Obmann nicht von seinem Amt zurücktritt und dass der Ablehnungsantrag gegen den Obmann abgewiesen wird (Blg ./C).

Im weiteren Verlauf der Verhandlung hat das Schiedsgericht „dem Antrag der klagenden Partei auf Versagung der Parteienrechte der beklagten Partei … vorerst keine Folge gegeben, da der beklagten Partei nochmals die Möglichkeit eingeräumt wird, sich angemessen am Verfahren zu beteiligen. … Soweit die beklagte und widerklagende Partei aber vermeint, dennoch in ihrer Urkundenvorlage oder Parteienrechte beeinträchtigt worden zu sein, wird ihr die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Woche nach Zustellung des Protokolls allfällige von ihr als relevant angesehene Urkunden bei sonstiger Präklusion vorzulegen.“ (Blg ./C)

Am 12. März 2014 erhoben die Mitglieder des Schiedsgerichts schriftlich Disziplinaranzeige bei der Rechtsanwaltskammer Wien gegen den Rechtsvertreter der beklagten Partei (= Antragstellerin). Das Schiedsgericht habe den Eindruck, dass der Angezeigte versuche, einen Abschluss des Schiedsverfahrens mit allen Mitteln zu verhindern. In den Wochen vor dem Verhandlungstermin am 24. Februar 2014, in dem nach dem den Parteien bekannten Plan des Schiedsgerichts die Verhandlung geschlossen werden hätte sollen, habe der Angezeigte eine Vielzahl von Schriftsätzen und Anträgen gestellt und zuletzt am 13. Februar 2014 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben. Zum Verhandlungstermin am 24. Februar 2014 sei dann für die beklagte Partei niemand erschienen, sodass auch keine Kostennote gelegt werden konnte; durch sein Nichterscheinen habe der Angezeigte die beklagte Partei der Gefahr ausgesetzt, erhebliche Rechtsnachteile zu erleiden. Nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses habe der Angezeigte am 17. Februar 2014 ‑ mit der Behauptung einer entsprechend beschränkten Beauftragung ‑ einen Ablehnungsantrag gegen den Obmann des Schiedsgerichts gestellt. Einen Tag nach der Verhandlung habe der Angezeigte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 den Obmann des Schiedsgerichts direkt angesprochen und unter Berufung auf die ihm neuerlich erteilte und eingeschränkte Vollmacht der beklagten Partei auf den Befangenheitsantrag hingewiesen und am Ende des Schreibens unzulässigen Druck auf den Obmann des Schiedsgerichts und damit auf das Schiedsgericht als Ganzes ausgeübt, indem er ausgeführt habe, im Fall der Abweisung der Anträge nach § 589 Abs 3 ZPO eine Entscheidung des Gerichts beantragen zu können. Dies könne einen unzulässigen Interventionsversuch und damit eine Berufspflichtverletzung darstellen. Der Schiedssenat sehe sich zum Schutz der „(teilweise?)“ vertretenen Partei zur Anzeige gezwungen (Blg ./II).

Am 28. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin ein Ersuchen des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer Wien um Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (Blg ./F). Die Äußerung wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2014 abgegeben (Blg ./G). Am 22. Juli 2014 gab der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bekannt, dass der Kammeranwalt nach Prüfung des Sachverhalts die Zurücklegung der Anzeige gemäß § 22 Abs 2 letzter Satz DSt verfügt hat, weil seines Erachtens kein disziplinäres Verhalten vorliegt (Blg ./H).

Am 25. März 2014 hat der Klagevertreter folgendes Schreiben an den Obmann gerichtet (Blg ./D):

„Lieber Freund und Kollege!

In der Anlage übermittle ich Dir meinen Schriftsatz vom 24. 03. 2014 und darf Dich um Verständnis ersuchen, da ich die entsprechenden Anträge über Wunsch der Mandantschaft zu stellen habe.

Ich werde auch noch fristgerecht nächste Woche einen abschließenden Schriftsatz mit der Auflistung der Forderungsbeträge übermitteln, wobei bezüglich der Richtigkeit bereits ein Gutachten im Entwurf vorliegt.“

Der Obmann ist mit dem Klagevertreter „per Du“, doch besteht kein freundschaftliches und kein über bloß berufliche Kontakte hinausgehendes Verhältnis. Der Obmann pflegt zu etwa einem Drittel der Salzburger Rechtsanwälte ein „Per-Du-Verhältnis“, ohne dass nähere persönliche oder private Beziehungen bestünden.

Beweiswürdigung:

Soweit der Inhalt von Urkunden angeführt ist, gründen sich die Feststellungen jeweils auf diese dem Gericht vorliegenden Urkunden, deren Urkundenbezeichnung in Klammer angeführt ist. Insoweit liegen auch keine widersprechenden Beweisergebnisse vor.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Obmann und dem Klagevertreter beruhen auf der Stellungnahme des Obmanns, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, ist es doch in einer österreichischen Stadt von der Größe Salzburgs durchaus üblich, dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Kontakte miteinander das Du-Wort pflegen, ohne dass daraus ein Schluss auf das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen abgeleitet werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich hat der Senat Folgendes erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs:

1.1. Das Schiedsverfahrensrecht der ZPO wurde im letzten Jahrzehnt zweimal geändert, zuerst mit dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) und schließlich mit dem SchiedsRÄG 2013 (BGBl I 2013/118).

1.2. Das SchiedsRÄG 2006 trat nach seinem Art VII Abs 1 mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des Art VII Abs 2 sieht vor, dass „auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, … die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden“ sind, also die bis 30. Juni 2006 in Geltung stehenden. In Bezug auf die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs werden auch die zuvor geltenden Bestimmungen vom SchiedsRÄG 2013 überlagert, das nach seinem Art 3 Abs 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist. Nach Art 3 Abs 2 des SchiedsRÄG 2013 sind „§ 615, § 616 Abs. 1, § 617 Abs. 8 bis 11 und § 618 ZPO in der Fassung des Art. 1 dieses Bundesgesetzes … anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird“.

1.3. Im vorliegenden Fall ist § 615 ZPO einschlägig, wonach (auch) „für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ... der Oberste Gerichtshof zuständig“ ist. Der Dritte Titel des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der ZPO (§§ 586 ‑ 591 ZPO) steht unter der Überschrift „Bildung des Schiedsgerichts“ und betrifft auch das Ablehnungsverfahren (§ 589 ZPO).

1.4. Da das gerichtliche Verfahren betreffend die Ablehnung des Obmanns nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet wurde, ist die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Entscheidung über die vorliegenden Ablehnungsanträge gegeben.

2. Zu der der Entscheidung zugrunde zu legenden Rechtslage und den daraus folgenden Konsequenzen:

2.1. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Schiedsklagen und eine Widerklage vorliegen, die teils vor dem 1. Juli 2006 und teils nach dem 30. Juni 2006 eingebracht wurden.

2.2. Wie bereits unter 1.2. ausgeführt wurde, sieht die Übergangsbestimmung des Art VII Abs 2 des SchiedsRÄG 2006 vor, dass „auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, … die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden“ sind, also die bis 30. Juni 2006 geltenden. Auf die nach dem 30. Juni 2006 eingeleiteten Schiedsverfahren ist die ab 1. Juli 2006 geltende Rechtslage anzuwenden.

2.3. Nach § 586 Abs 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: „aF“) kann ein Schiedsrichter aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§ 19 und 20 JN). Über die Ablehnung hat(te) das Schiedsgericht selbst zu entscheiden; die ungerechtfertigte Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bildet(e) einen Grund für die Aufhebungsklage (§ 595 Abs 1 Z 4 ZPO). Die Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts war also nicht beim staatlichen Gericht anfechtbar (Rechberger/Rami, Die Ablehnung von Schiedsrichtern durch die Parteien, wbl 1999, 103 [104]; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 § 586 Rz 3).

Daraus folgt, dass der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf die vor dem 1. Juli 2006 eingebrachte Schiedsklagen bezieht, schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

2.4. In Bezug auf die nach dem 30. Juni 2006 eingebrachten Schiedsklagen richtet sich das Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO. Mangels einer Vereinbarung eines Verfahrens für die Ablehnung eines Schiedsrichters im Sinne des § 589 Abs 1 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Abs 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung (§ 589 Abs 2 ZPO). Bleibt eine Ablehnung in diesem Verfahren erfolglos, kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Verweigerung der Ablehnung bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§ 589 Abs 3 ZPO).

2.5. Berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Obmanns liegen nicht vor.

2.5.1. Ein Schiedsrichter kann nur aus den in § 588 Abs 2 ZPO genannten Gründen abgelehnt werden, nämlich wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall ist nur die erste Alternative relevant.

2.5.2. Zwar ist mit dem SchiedsRÄG 2006 der in § 588 ZPO aF enthaltene Verweis auf §§ 19 und 20 JN entfallen, doch ist damit keine wesentliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt worden. Diese Bestimmungen sind weiterhin von Relevanz, allerdings unter Beachtung des für Schiedsverfahren eigenen Prüfungsmaßstabs (Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 588 ZPO Rz 80).

2.5.3. Nach den zu § 20 JN entwickelten Grundsätzen ist ein Richter dann befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reicht bereits aus, dass die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Dies ist etwa bei freundschaftlichen Kontakten oder privaten persönlichen Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder ihren Vertretern der Fall.

Da die vermeintliche Unrichtigkeit einer von einem abgelehnten Richter gefällten Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens bildet, begründet das Vertreten einer (und sei es einer in der Rechtsprechung abgelehnten) Rechtsmeinung ‑ im Verfahren selbst oder außerhalb des Verfahrens ‑ im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Aus diesem Grund kann ein Ablehnungsantrag auch nicht auf die Behauptung der Teilnahme eines Richters an unrichtigen Sachentscheidungen gestützt werden. Selbst Verfahrensverstöße werden eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie sind so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung über die Befangenheit berufenen Organs, eine gerichtliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0046047; zuletzt etwa 3 Ob 18/14i).

2.5.4. Die Antragstellerin wirft dem Obmann zusammengefasst vor,

‑ der Klägerin in unzulässiger Weise Ratschläge erteilt zu haben,

‑ einen Teilschiedsspruch verfasst zu haben, der laut Aufhebungsklage gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoße,

‑ eine nicht zustehende und unsachliche Information gegenüber dem Landesgericht Salzburg abgegeben zu haben,

‑ mit dem Klagevertreter eine freundschaftliche Beziehung zu pflegen.

2.5.5. Eine Anleitungspflicht besteht auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien (RIS-Justiz RS0037052 [T13] ua), wobei sie ‑ außerhalb des bezirksgerichtlichen und des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens ‑ keine „beratende“ Tätigkeit mitumfasst. Im vorliegenden Fall hat der Obmann des Schiedsgerichts im Beschluss vom 4. Februar 2014 keine in Richtung einer bestimmten Antragstellung anleitende Tätigkeit entfaltet, sondern nur das mögliche weitere Prozedere auf der Grundlage der von der beklagten Partei herbeigeführten Verfahrenssituation dargelegt. Auch der Inhalt des Protokolls über die Verhandlung des Schiedsgerichts vom 24. Februar 2014 zeigt kein tendenziöses Verhalten des Obmanns gegenüber der beklagten Partei; im Gegenteil wurde dem Antrag der klagenden Partei auf Aberkennung von Parteienrechten vorerst nicht stattgegeben.

2.5.6. Da der Teilschiedsspruch am 12. April 2013 ergangen und von der beklagten Partei bereits am 20. August 2013 beim Landesgericht Salzburg mit Aufhebungsklage angefochten wurde, war die in § 589 Abs 2 ZPO normierte vierwöchige Frist am 17. Februar 2014 schon längst abgelaufen. Darüber hinaus wäre der von der Antragstellerin als Befangenheitsgrund geltend gemachte Umstand, dass der Teilschiedsspruch Grundwertungen des österreichischen Rechts widerspreche, weder für sich allein noch in einer Gesamtschau mit den anderen geltend gemachten Gründen geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen: Wie bereits unter 2.5.3. ausgeführt wurde, ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung über die Befangenheit berufenen Organs, eine gerichtliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ein derart schwerer Verstoß, dass daraus die mangelnde Objektivität des Richters ableitbar wäre, liegt nicht vor.

2.5.7. Die am 11. Februar 2014 vom Obmann gegenüber dem Landesgericht Salzburg zu 7 Cg 99/13i gegebene Information ist nicht unsachlich. Es mag fraglich sein, ob eine Information dieser Art zweckmäßig ist, doch kann aus dieser durchaus sachlich gehaltenen Mitteilung kein Anschein abgeleitet werden, der Obmann werde sich im weiteren Verfahren in der Sache von unsachlichen Motiven leiten lassen.

2.5.8. Eine freundschaftliche Beziehung des Obmanns zum Rechtsvertreter der Antragsgegnerin besteht nach den Feststellungen nicht.

2.6. In der am 5. August 2014 eingebrachten Replik hat die Antragstellerin dem Obmann noch vorgeworfen, seine Voreingenommenheit in der Disziplinaranzeige vom 12. März 2014 dokumentiert zu haben.

Unabhängig davon, inwieweit dieser Grund ohne vorherige Geltendmachung im Schiedsverfahren im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden kann, ist er jedenfalls verfristet.

Nach § 589 Abs 2 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen „nachdem ihr … ein Umstand im Sinne von § 588 Abs 2 bekannt geworden ist, … schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen“. Die Disziplinaranzeige wurde dem ‑ im gerichtlichen Verfahren für die Antragstellerin einschreitenden ‑ Rechtsvertreter am 28. April 2014 bekannt. Geltend gemacht hat er den Befangenheitsgrund aber erst am 5. August 2014, also weit außerhalb der Vierwochenfrist des § 589 Abs 2 ZPO. Es liegt auch kein weiterer Ablehnungsgrund vor, mit dem im Zusammenhalt erst auf eine Befangenheit geschlossen werden könnte.

3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände zum einen keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unbefangenheit des Obmanns erwecken und zum anderen verfristet sind. Die Ablehnung ist daher zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Verpflichtung der erfolglosen Antragstellerin zum Ersatz der im gerichtlichen Ablehnungsverfahren aufgelaufen Kosten (Kosten der vom Obersten Gerichtshof aufgetragenen Äußerungen der Antragsgegnerin und des Obmanns des Schiedsgerichts) beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG.

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