OGH 17Os15/13d

OGH17Os15/13d30.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sonja D***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2013, GZ 10 Hv 8/13z-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem Auftrag verwiesen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung vorzugehen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Sonja D***** des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie als Beamtin, nämlich als Bedienstete des Finanzamts G*****, Abteilung KIAB (nunmehr: Finanzpolizei), am 1. Oktober 2009 aus Anlass einer anonymen Anzeige gegen Christa H***** im elektronischen Weg eine Abfrage der Daten der Genannten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführt, den angefertigten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung Andrea G***** übergeben und dadurch ein ihr ausschließlich Kraft ihres Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet war, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Die Diversionsrüge (Z 10a) kritisiert zutreffend, dass die Urteilskonstatierungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659). Die Tatrichter gingen davon aus, dass die unbescholtene und geständige Angeklagte den von ihr als Bedienstete des Finanzamts G***** am 1. Oktober 2009 rechtmäßig abgerufenen, Christa H***** betreffenden Versicherungsdatenauszug an die mit ihr befreundete, hingegen mit Christa H***** in einer rechtlichen Auseinandersetzung befindliche Andrea G***** sinngemäß mit den Worten aushändigte, den dürfe sie (Andrea G*****) niemandem zeigen, weil ihr (der Angeklagten) etwas passieren könne. Andrea G***** konnte mit dem Versicherungsdatenauszug „im Prinzip“ nichts anfangen und legte ihn bei sich zu Hause ab. Nach den weiteren Konstatierungen wusste die Angeklagte, dass sie das nicht durfte, und handelte mit (zumindest bedingtem) Vorsatz, der sich darauf bezog, dass es sich um ein Geheimnis handelt, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen (US 3 ff).

Bei Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (14 Os 32/08z, 14 Os 33/08x = SSt 2008/20; 15 Os 61/12b).

Die Sachverhaltsannahmen bringen keinen deutlich überdurchschnittlichen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 14) zum Ausdruck. Zudem steht den Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber, sodass bei einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände die Schuld der Angeklagten nicht als schwer im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO einzustufen ist.

Da das Erstgericht auch keine sonstigen spezialpräventiven oder generalpräventiven Diversionshindernisse konstatierte, vielmehr davon ausging, dass spezial- und generalpräventive Erwägungen der Anwendung des § 37 StGB nicht entgegenstünden, haftet dem Schuldspruch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO an.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem Auftrag zu verweisen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung vorzugehen.

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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