European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0170OB00013.24X.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Vom Gericht zu einer Erklärung zur von den Beklagten vorgelegten Urkunde Beilage ./9 aufgefordert, erklärte der Kläger in der Tagsatzung vom 5. 12. 2019 zum einen, dass die Urkunde fremdsprachig sei und daher übersetzt werden müsse, und zum anderen, dass unabhängig davon nicht erkennbar sei, woher die in der Urkunde genannten Beträge stammten und wie sie sich zusammensetzten, sodass die Richtigkeit der Urkunde nicht nachprüfbar sei. Nachdem die Beklagten am 14. 1. 2020 eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde vorgelegt hatten, erklärte der Kläger in der Tagsatzung vom 27. 1. 2020, was sich aus der Urkunde alles ergebe.
[2] Wie ein bestimmtes Prozessvorbringen zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042828 [T27]). Zumal sich der Kläger zuletzt selbst in tatsächlicher Hinsicht auf die Urkunde stützte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht nur von deren Echtheit, sondern auch Richtigkeit ausging und der aus RS0121557 ersichtlichen ständigen Rechtsprechung folgend aufgrund der Urkunde ihm notwendig erscheinende ergänzende Feststellungen traf.
[3] 2. Nach dem festgestellten Sachverhalt gewährte die Erstbeklagte der Schuldnerin, um diese wirtschaftlich zu unterstützen, jahrelang darlehensweise für zukünftige Vertriebsleistungen Vorschüsse. Über den damals mit 602.000 EUR offenen Betrag wurde am 23. 11. 2010 eine schriftliche Darlehensvereinbarung geschlossen, mit der sich die Schuldnerin zur Rückzahlung ihrer Verbindlichkeit in bestimmten Raten verpflichtete. Die Erstbeklagte war in der Folge damit konfrontiert, dass einerseits die Schuldnerin durch ihren Geschäftsführer am 15. 6. 2011 inhaltlich mitteilte, ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht wie geplant voll entsprechen zu können, andererseits aber bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin (auch) dieser zeitnah namhafte Beträge entzogen hatte, indem er bei ihr private Darlehen aufnahm. Es ist jedenfalls vertretbar, hierin eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG zu erblicken, obgleich der Geschäftsführer der Schuldnerin sich nicht unmittelbar Vermögen der Erstbeklagten zuwendete. Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt bedeutet noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RS0102181 [T1]).
[4] 3. Unter einem faktischen Geschäftsführer wird in der Rechtsprechung zumeist eine Person verstanden, die – ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein – das Unternehmen leitet (so 2 Ob 238/09b [Pkt I.3.] mwN; 6 Ob 11/18p [Pkt 1.1.]; RS0126308) oder (zumindest) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt (so 4 Ob 173/12p [Pkt 8.]; RS0119794). Ob faktische Geschäftsführung vorliegt, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
[5] Es ist jedenfalls vertretbar, trotz der die inneren Verhältnisse der Schuldnerin betreffenden (und von ihr akzeptierten) schriftlichen Vorgaben der Erstbeklagten für eine Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung noch keinen hinreichend maßgeblichen Einfluss der Erstbeklagten auf die Geschäftsführung der Schuldnerin anzunehmen, geht doch aus dem betreffenden Schreiben der Erstbeklagten mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin weiterhin das Unternehmen leite. Ob überhaupt – wie vom Kläger ohne weiteres unterstellt – eine juristische Person (die Erstbeklagte ist eine solche) faktischer Geschäftsführer sein kann oder vielmehr in einem solchen Fall deren Organvertreter als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kann hier demnach offen bleiben (zum Meinungsstand zB Zib in U. Torggler, GmbHG [2014] § 15 Rz 39; Ratka/Straube in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2020] § 15 Rz 12).
[6] 4. Hob das Berufungsgericht das Ersturteil zu einem bestimmten Teil des Klagebegehrens auf, ohne den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zuzulassen, so ist es dem Obersten Gerichtshof auch – wie hier aber vom Kläger angestrebt – „von Amts wegen“ verwehrt, zum aufgehobenen Teil Stellung zu beziehen. Ohne Zulassung des Rekurses durch das Berufungsgericht ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nämlich jedenfalls unzulässig (statt vieler G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON [2023] § 519 ZPO Rz 19 mwN).
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