Normen
AußStrG §56
AußStrG §58
GOG §33
WettbG §12 Abs3
AußStrG 2005 §57 Z4
16 Ok 8/13 | OGH | 14.02.2014 |
Veröff: SZ 2014/9 |
3 Ob 109/18b | OGH | 14.08.2018 |
Auch; nur: Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). (T1); Beisatz: Ebenso bei unzulässiger Geschäftsverteilung. (T2) |
4 Ob 9/23m | OGH | 28.02.2023 |
nur: Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Die Folgen können für den Fall, dass am richtigen Gericht der falsche Organwalter entschieden hat, nicht stärker sein, als wenn überhaupt ein örtlich unzuständiges Gericht entscheidet. (T4)<br/>Beisatz: Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 57 Z 4 AußStrG und bleibt daher sanktionslos. (T5)<br/>Beisatz: Wenn der Gesetzgeber schon an die Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter im Bereich des Außerstreitverfahrens keine Nichtigkeitssanktion knüpft, gilt dies kraft Größenschlusses auch für die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Rechtspflegers. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20140214_OGH0002_0160OK00008_1300000_001
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