Normen
16 Ok 6/23b | OGH | 16.10.2024 |
Dies ermöglicht die Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße bestehenden Leistungsfähigkeit. (T1) |
16 Ok 5/24g | OGH | 28.01.2025 |
vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0130389) – unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20241016_OGH0002_0160OK00006_23B0000_000
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