OGH 16Ok4/03 (RS0117902)

OGH16Ok4/0323.6.2022

Rechtssatz

In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.

Normen

KartG 1988 §43
AußStrG §2 Abs2 Z5
AußStrG 2005 §16

16 Ok 4/03OGH23.06.2003
1 Ob 186/08xOGH31.03.2009

Auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. (T1)

5 Ob 108/09gOGH15.09.2009

nur T1

2 Ob 144/15pOGH09.09.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. (T2)

16 Ok 5/18yOGH19.09.2018

Auch

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl; nur: In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030623_OGH0002_0160OK00004_0300000_002

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