OGH 16Ok3/14 (RS0129421)

OGH16Ok3/146.5.2014

Rechtssatz

Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden aufgeklärt werden.

Das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, muss daher kein aktuelles Geschehen, sondern kann auch ein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt sein.

Normen

WettbG §12

16 Ok 3/14OGH06.05.2014
16 Ok 10/15dOGH20.01.2016

Auch

16 Ok 1/17hOGH07.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20140506_OGH0002_0160OK00003_1400000_001

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