OGH 16Ok13/13 (RS0129668)

OGH16Ok13/1316.9.2014

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 Z 1 KartG untersagt bereits das „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen. Dieses „Fordern“ ist nicht auf Vertragsverhandlungen beschränkt, sondern umfasst auch das Festhalten am Vertrag, also die Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung.

Normen

KartG idF KaWeRÄG 2012 §5 Abs1 Z1

16 Ok 13/13OGH16.09.2014
16 Ok 1/20pOGH12.03.2020

Beisatz: Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140916_OGH0002_0160OK00013_1300000_001

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