OGH 16Ok1/08 (RS0123285)

OGH16Ok1/0818.5.2018

Rechtssatz

Die Aufzählung der Bemessungskriterien für die Rahmengebühr in § 54 KartG ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen.

Normen

KartG 2005 §11 Abs1
KartG 2005 §50 Z1
KartG 2005 §54

16 Ok 1/08OGH13.03.2008
16 Ok 10/08OGH08.10.2008
16 Ok 4/14OGH05.05.2014
16 Ok 5/15vOGH30.09.2015
16 Ok 3/18dOGH18.05.2018

Beisatz: Anders als das Kartellgesetz knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist. Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede sprechen gegen die Berücksichtigung eines "fiktiven Streitwerts", zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht. (T1); Beisatz: Bei Festsetzung der kartellgerichtlichen Rahmengebühren im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße kann die (im Fall eines der verhängten Geldbuße entsprechenden Streitwerts zu entrichtende) zivilprozessuale Pauschalgebühr nicht als "Orientierungshilfe" dienen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0160OK00001_0800000_003

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