OGH 16Ok10/08 (RS0124034)

OGH16Ok10/088.10.2008

Rechtssatz

Hat die Antragstellerin es dem Gericht überlassen, das aus kartellrechtlicher Sicht unstrukturierte Vorbringen und die dazu vorgelegten umfangreichen Urkunden zu sichten und zu evaluieren, um beurteilen zu können, ob in der Gesamtschau oder in einzelnen Teilaspekten ein ausreichend schlüssiges Vorbringen auch in kartellrechtlicher Hinsicht enthalten ist, ist der Verfahrensaufwand nicht gering.

Normen

KartG 2005 §54

16 Ok 10/08OGH08.10.2008
16 Ok 4/14OGH05.05.2014

Auch

16 Ok 5/15vOGH30.09.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0160OK00010_0800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)