OGH 15Os91/97

OGH15Os91/9730.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 16.April 1997, GZ 14 Vr 1178/96-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl S***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 13.Dezember 1996 in Knittelfeld dadurch an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht hat, daß er im ersten Stock des im Eigentum der Firma Z*****-GesmbH stehenden Mehrparteienhauses in der Schulgasse 25 zwei Matratzen und daraufliegende Decken sowie einen Papier- und Fetzenhaufen mit einem Feuerzeug in Brand setzte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) enthalten keine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen formellen Nichtigkeitsgrundes, sondern ausschließlich eine - in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene - Schuldberufung.

Abgesehen davon, daß die behauptete Undeutlichkeit der Urteilsbegründung, wonach sich das Erstgericht zwar außerstande sehe, ein überzeugendes Motiv festzustellen, aber wiederum ein mögliches Motiv aufzeige (US 9, 12 f), obwohl dem Angeklagten der Wohnsitz des Zeugen H***** nicht bekannt gewesen sei, keine entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache berührt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26 b mwN), was aber für die erfolgreiche Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes wesentliche Voraussetzung ist (EvBl 1972/36), richtet sich die daran geknüpfte Beschwerdekritik bloß gegen die - an sich unanfechtbaren - Erwägungen des Schöffengerichtes und gegen den - gleichfalls der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogenen - kritisch-psychologischen Vorgang der Erkenntnisrichter bei Beurteilung der Beweiskraft von hervorgekommenen Beweisergebnissen (Mayerhofer aaO E 2, 6 a, 26; § 258 E 89 c, 89 e), wobei mit der Forderung nach Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zudem nur - im Rahmen der Mängelrüge unzulässig - eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird (Mayerhofer aaO § 258 E 42, 48).

Aus dieser Sicht versagen demnach alle jene Beschwerdeeinwände, mit denen der Nichtigkeitswerber wiederholt die - wie dargelegt, hier unwesentliche - Frage des (im Urteil ausführlich erörterten) Tatmotivs unter verschiedenen Gesichtspunkten weitwendig problematisiert und ebenso als nicht überzeugend, unlogisch, mangelhaft und unzureichend begründet bezeichnet wie die kritisierte Feststellung, daß ein anderer Täter auszuschließen sei, insbesondere auch jene, mit einem Kopftuch bekleidete Person, die von zwei Zeugen, aus dem Haushof kommend, beobachtet wurde (US 13).

Der Beschwerde zuwider bewegen sich auch die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen über die Täterschaft des Angeklagten (US 13 f) sowie zur subjektiven Tatseite (US 5 f, 7 f, 12 oben), denenzufolge er die in Rede stehende Feuersbrunst geradezu absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) herbeigeführt hat, keineswegs auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung. Dabei schadet es nicht, daß diese stärkste Form des Vorsatzes durch einen unnötig hinzugefügten Satz (US 8 oben:

die Herbeiführung einer Feuersbrunst war zumindest vom bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt) eine scheinbare Einschränkung erfährt, weil zur Erfüllung des inkriminierten Verbrechens bereits ein nur bedingter Vorsatz ausreichen würde.

Die Beschwerdeausführungen verkennen insgesamt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die das Gericht nur verpflichtet, alle Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, daraus unter Verwertung des persönlich gewonnen Eindrucks mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Lebenserfahrungen übereinstimmende Schlußfolgerung zu ziehen, die nicht zwingend sein müssen, sowie die als erwiesen angenommenen Tatsachen oder, falls - wie vorliegend - der Angeklagte leugnet und keine Tatzeugen oder sonstigen unmittelbaren Beweise vorliegen, die geschlossene Indizienkette formell einwandfrei zu begründen.

Getreu diesen Grundsätzen hat das Schöffengericht nicht nur die zur Tatbestandsverwirklichung des inkriminierten Verbrechens geforderten objektiven und subjektiven Tatbestandselemente aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse, einschließlich der wechselhaften und leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, zutreffend erschlossen, sondern auch aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und empirisch nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen es von der Schuld des Angeklagten S***** überzeugt war, ohne dabei wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen zu übergehen (US 8 ff). Hinzugefügt sei noch, daß ein Begründungsmangel dann nicht vorliegt, wenn die angeführten Gründe dem Nichtigkeitswerber bloß nicht genug überzeugend scheinen, oder wenn neben dem vom Erstgericht folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere, allenfalls für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären; denn solcherart hat das Gericht lediglich von seinem Recht der freien Beweiswürdigung Gebrauch gemacht, die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar ist (vgl Foregger/Kodek StPO6 S 397 f).

Zusammenfassend gesagt, haftet dem bekämpften Urteil demnach keiner der relevierten formellen Begründungsfehler an.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, die ein unbedingtes Festhalten am konstatierten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat sowie den Nachweis auf dessen Basis erfordert, daß dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel zur verläßlichen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes oder bei Anwendung des konkreten Gesetzes ein Rechts- oder Subsumtionsirrtum unterlaufen ist. Wird daher eine im Urteil festgestellte Tatsache bestritten oder verschwiegen oder stützt sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf einen nicht festgestellten Umstand, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer aaO § 281 E 26, 30).

Gerade in diesen Verfahrensfehler verfällt der Nichtigkeitswerber, indem er unter der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zunächst an der im Urteil - wie dargelegt mängelfrei - konstatierten absichtlichen Herbeiführung einer Feuersbrunst (vgl abermals US 7 f, 12), mit der die von der Beschwerde vermißte Wissens- und Willenskomponente nicht deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können, vorbeiargumentiert und desweiteren eine nähere Auseinandersetzung mit der minderen Vorsatzform des dolus eventualis sowie Feststellungen in dieser Richtung reklamiert.

Noch augenfälliger zeigt sich dieser prozeßordnungswidrige Vorgang in der an sich nicht recht verständlich formulierten, der Subsumtionsrüge widersprechenden Intention der Rechtsrüge, wonach mit diesem Nichtigkeitsgrund "die unrichtige Beweiswürdigung der Rechtsfrage" mit dem Ziel eines Freispruchs mangels Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung geltend gemacht und erneut das Fehlen eines möglichen Motivs ins Treffen geführt wird.

Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.Oktober 1968, 12 Os 137/68 = SSt 39/35, schließlich, der kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, gibt für den Beschwerdestandpunkt nichts her, vielmehr dekretiert sie einmal mehr die oben wiedergegebenen Grundsätze für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10, teilweise auch Z 5) hinwieder strebt der Beschwerdeführer - gleichfalls prozeßordnungswidrig - unter Zugrundelegung seiner im Urteil erörterten (US 10 Mitte), aber als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung, er könne nicht ausschließen, den Brand "unabsichtlich" verursacht zu haben (US 9 ff), sowie mit daran geknüpften Spekulationen "nunmehr" (für ihn günstigere) Konstatierungen dahingehend an, "daß der Angeklagte sein Feuerzeug in den erwähnten Räumlichkeiten als Lichtquelle verwendet hat und es unter Umständen durch einen Funken zu einer Entzündung des Feuers gekommen war"; demnach könne - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers - eine Verurteilung bloß wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB erfolgen.

Solcherart gerät die Beschwerde aber vollends in Widerspruch zu den konträren, ihm die absichtliche Herbeiführung einer Feuersbrunst anlastenden Urteilskonstatierungen und verfehlt erneut eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Graz zur Entscheidung über die zudem ergriffene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO). Nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer aaO § 285 a E 61; 15 Os 22/97).

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