OGH 15Os85/13h

OGH15Os85/13h21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Kevin Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 2013, GZ 31 Hv 36/13h-64, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kevin Z***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht von 12. auf 13. November 2012 in Wien Crina-Mariana S*****

I./ mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er sie zu Boden stieß, ihr ein Klappmesser vorhielt, mit diesem den Ausschnitt ihre Bluse zerschnitt und ihren Kopf zu seinem Penis drückte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zum Vollzug des Oralverkehrs an ihm genötigt;

II./ unmittelbar danach durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 80 Euro abgenötigt, indem er das Klappmesser in der Hand haltend schrie „money, money“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Indem die Beschwerde (zu I./ und II./) einzelne Passagen der Aussagen des Opfers isoliert herausgreift, diese als nicht überzeugend bezeichnet und der Verantwortung des Angeklagten bloß gegenüberstellt, daran eigene Beweiswerterwägungen sowie Spekulationen knüpft und sie als dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügend darzustellen trachtet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0116504; RS0119370).

Das Erstgericht hat sich ausführlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) mit den Depositionen des Angeklagten und der Zeugin S***** auseinandergesetzt (US 6 bis 8) und auch die behauptete Alkoholisierung des Angeklagten erwogen (US 7 und 8). Indem der Beschwerdeführer argumentiert, die eigene Verantwortung wäre glaubwürdig, nicht aber die Aussage des Opfers, verkennt er, dass der aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Insgesamt unternimmt der Beschwerdeführer bloß den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.

Mit der (nominell als Tatsachenrüge) aufgestellten - im Übrigen auch nicht zutreffenden - Behauptung, der Angeklagte habe lediglich drei, nicht vier einschlägige Vorstrafen spricht die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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