Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Branislav J***** der Verbrechen (zu 1./) der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu 2./) der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. Mai 2007 in Wien
1./ durch Abgabe eines Schusses aus kürzester Distanz mit einer Pistole gegen die linke Halsregion des Dusan J***** diesen absichtlich schwer am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Dusan J***** zur Folge hatte,
2./ durch Abgabe eines Schusses aus kürzester Distanz mit einer Pistole Sinisa M***** schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er gegen die Bauchregion des Genannten zielte, diesen jedoch verfehlte, weil er rechtzeitig aufstehen und sich zur Seite drehen konnte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch, inhaltlich nur gegen jenen zu 1./, richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) unterlässt es mit dem Hinweis auf Verfahrensergebnisse, denen zufolge andere Personen dem Angeklagten die Pistole entreißen haben wollen, wodurch „sich mehrere Schüsse lösten" und der daran geknüpften Behauptung, den Geschworenen sei durch die gestellten Haupt- und Eventualfragen die Möglichkeit genommen worden, „sich mit einer Einwirkung auf die Waffe durch Dritte auseinanderzusetzen", prozessförmig jene strafbare Handlungen zu nennen, nach denen eventualiter gefragt werden hätte sollen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43; RIS-Justiz RS0119418) oder jenen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund darzutun, der nach Ansicht des Beschwerdeführers Gegenstand einer Zusatzfrage sein hätte sollen.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit der Darstellung der Verantwortung des Angeklagten und der weiteren Aussagen über die vorangegangene Auseinandersetzung zwischen diesem und Dusan J***** keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen durch Bejahung der Eventualfrage A./ zur subjektiven Tatseite festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 12) behauptet, durch die Feststellung im Wahrspruch, der Angeklagte habe sein Opfer „absichtlich schwer am Körper verletzt", sei (nur) „für einen Juristen" der Tatbestand nach § 87 (Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall) StGB verwirklicht worden. Sie macht demgemäß keinen Rechtsfehler geltend.
Soweit die Beschwerde mit der darüber hinaus gehenden Behauptung, nach dem Verständnis der Laienrichter hätte sich aber die Absicht nur auf die „eigentliche Tatbegehung", nicht auch auf die Schwere der Verletzung bezogen, der Sache nach (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33) eine unrichtige Rechtsbelehrung in den Raum stellt (Z 8), vernachlässigt sie deren unmissverständliche Ausführungen S 12 in ./C zu ON 111.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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