Rechtssatz
Aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen (WK-StPO § 345 Rz 43).
11 Os 210/09f | OGH | 02.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Für den umgekehrten Fall einer Fragenrüge, welche die vorschriftswidrige Stellung einer Eventualfrage moniert: Die gesetzeskonforme Ausführung verlangt solcherart die (methodengerecht abgeleitete) Darlegung, dass durch das in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachensubstrat der Tatbestand der von der Eventualfrage erfassten strafbaren Handlung nicht verwirklicht wird. (T1) |
12 Os 113/18m | OGH | 04.03.2019 |
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Dokumentnummer
JJR_20041021_OGH0002_0150OS00115_0400000_002
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