OGH 15Os73/19b

OGH15Os73/19b10.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Marianne W***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 151 BAZ 373/19g der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Robert P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Mai 2019, AZ 132 Ns 163/19y, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00073.19B.0710.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Zu AZ 151 BAZ 373/19g ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen Marianne W***** wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anhängig. Betreffend Marianne W***** wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 9 P 3/17h ein Pflegschaftsverfahren geführt. Ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien um Übersendung dieses Akts wurde vom Bezirksgericht – ohne Begründung – abgelehnt.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft (nach § 76 Abs 2a StPO) trug das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Mai 2019, AZ 132 Ns 163/19y, dem Bezirksgericht auf, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Übersendung des Akts („ohne Rücksicht auf die in §§ 140, 141 AußStrG normierten Auskunftsbeschränkungen“) nachzukommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine vom Richter des Bezirksgerichts Mag. Robert P***** unterfertigte, „für das Bezirksgericht Innere Stadt Wien“ erhobene Beschwerde, die sich als unzulässig erweist.

Generell sind Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in den Fällen mit „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen der Oberste Gerichtshof durch das Gesetz (§ 34 Abs 1 StPO) als solches normiert worden ist (RIS‑Justiz RS0124936).

Da dies hier nicht der Fall ist (vgl § 34 Abs 1 StPO), ist auch keine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl Lendl , WK-StPO § 76 Rz 19).

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen (hier: durch die Regelung des § 76 Abs 2a StPO) über‑ und untergeordneten Gerichten grundsätzlich die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag gibt (vgl bei Kompetenzkonflikten RIS‑Justiz RS0124938 [T1]). Ein Beschwerderecht des untergeordneten Gerichts kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Damit ist auch der vom Beschwerdeführer an das Oberlandesgericht gestellte, gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig.

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