Normen
StPO §34 Abs1 Z5 B
StPO §38
StPO §39 Abs1 B
13 Os 56/09y | OGH | 18.06.2009 |
14 Ns 36/09v | OGH | 27.08.2009 |
Vgl; Beisatz: § 38 StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T1) |
15 Ns 49/09p | OGH | 14.10.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO 10 § 38 Rz 1). (T2) |
12 Ns 52/09g | OGH | 27.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3) |
15 Ns 53/09a | OGH | 11.11.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
13 Os 81/11b | OGH | 25.08.2011 |
Auch |
11 Ns 3/13z | OGH | 12.02.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T3 |
12 Os 7/18y | OGH | 13.02.2018 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20090618_OGH0002_0130OS00056_09Y0000_003
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