OGH 15Os65/24h

OGH15Os65/24h26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Edermaier‑Edermayr, LL.M. (WU) in der Strafsache gegen M* P* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. März 2024, GZ 64 Hv 103/23b‑63, ferner über seine Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörungder Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00065.24H.0626.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* P* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2.) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (3.) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 10. Oktober 2023 in K*

1. C* S* mit Gewalt, indem er ihn packte, in den Schwitzkasten nahm und ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon, Bargeld und Gutscheine mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Soweit sich die Tatsachenrüge gegen die Feststellung richtet, wonach der Angeklagte dem Opfer bewusst und gewollt mit voller Wucht auf die Nase schlug, wodurch dieses eine unverschobene Fraktur des Nasenbeins samt Schwellung erlitt (US 3 f), spricht sie keine für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen an (vgl aber RIS‑Justiz RS0117499). Denn die festgestellten weiteren Tätlichkeiten (US 3 f) erfüllen den Begriff der Gewalt gegen eine Person in § 142 Abs 1 StGB auch ohne diesen Schlag (vgl RIS‑Justiz RS0127374) und die konstatierte vorsätzliche Zufügung einer Körperverletzung im Sinn des § 83 Abs 1 StGB wurde bei der Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht gesondert zugerechnet (vgl RIS‑Justiz RS0092619 [insb T14, T18]).

[5] Indem der Beschwerdeführer im Übrigen Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite unter Hinweis auf seine „glaubwürdige Darstellung“ pauschal kritisiert und behauptet, die Tatrichter hätten sich „mit gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers oder Unglaubwürdigkeit des Angeklagten sprechenden Beweisergebnissen gehörig auseinandersetzen müssen“, weckt er keine erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen (vgl RIS‑Justiz RS0119583), sondern greift die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung an (vgl RIS‑Justiz RS0100555).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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