Rechtssatz
Auf Grund einer noch vor dem Beginn der Tatausführung (allenfalls auch schlüssig) zustande gekommenen Vereinbarung von zumindest drei Personen über die gemeinsame Tatbegehung haftet jeder der am Tatort als Einheit auftretenden Beteiligten als (unmittelbarer) Täter der in der (deliktsspezifischen Sondertäterschaftsform) Täterschaftsform nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB begangenen - und allenfalls noch weiter qualifizierten (§§ 84 bis 86 StGB) - Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB), und zwar nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite (§ 13 StGB) für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit entstandenen Verletzungserfolg ohne Rücksicht darauf, wie weit sein direkter Anteil daran reicht, also selbst für den Fall, daß er (nicht "Mittäter" ist und sohin) keine eigenen tatbildlichen Ausführungshandlungen setzt.
15 Os 55/88 | OGH | 21.06.1988 |
Veröff: NRsp 1988/256 = SSt 59/42 |
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00055_8800000_001
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