OGH 15Os43/17p

OGH15Os43/17p24.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Faridoon K***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. August 2016, GZ 47 Hv 34/16z‑48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00043.17P.0524.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Faridoon K***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang März bis 15. März 2016 in Salzburg und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein‑ und Durchreise von zumindest elf Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegen Bezahlung von zumindest 1.600 Euro pro Person die Beförderung von zwei im Urteil namentlich genannten iranischen Staatsangehörigen und neun weiteren Fremden von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn (US 3) nach Österreich organisierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) übergeht mit der Behauptung fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur Anzahl der geschleppten Personen (US 3 ff) die dazu angestellten Erwägungen des Schöffengerichts (US 7 f und 10) und legt nicht dar, weshalb die von den Tatrichtern aus den Angaben der Zeugen Nastaran G***** und Ibrahim R***** gezogenen Schlüsse der Logik und Empirie (RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten. Indem die Beschwerde unter Hinweis auf die ungeklärte Identität der neben diesen Zeugen weiters geschleppten Personen eigenständige Erwägungen zur Anzahl der insgesamt beförderten Fremden anstellt und behauptet, es gebe „keine Beweisquelle im Akt“, dass weitere Personen geschleppt wurden, bekämpft sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Weshalb die Annahme eines Tatzeitraums von „lediglich maximal zwei Wochen“ in einem (aus Z 5 dritter Fall relevanten) Widerspruch zur Konstatierung der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 5 f) stehen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht deutlich. Im Übrigen gingen die Tatrichter von einer zumindest bis Dezember 2015 reichenden „Vorläufertätigkeit“ zwecks Organisation der konkreten Schleppungen aus (US 11 erster Absatz iVm US 5) und betrifft die tatsächliche Bestandsdauer der kriminellen Vereinigung keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0125232 [T4]). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) wiederum ist die Ableitung der Feststellungen zum Bestehen einer kriminellen Vereinigung und der Tatbegehung als deren Mitglied aus den Ergebnissen der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten (US 8 f) im Zusammenhalt mit den Angaben der oben genannten Zeugen (US 10 letzter Absatz) nicht zu beanstanden.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf den konstatierten Tatzeitraum von zwei Wochen und die Verantwortung des Angeklagten hinweist, dessen Mobiltelefonverkehr eigenständig interpretiert und das Fehlen „objektivierbarer“ Beweise für eine Schleppung von mehr als zwei Personen behauptet, nimmt sie nicht auf aktenkundiges Beweismaterial Bezug und versucht in unzulässiger Weise, die erheblichen Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter abzuleiten (RIS‑Justiz RS0119424).

Die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die gerade dazu getroffenen Feststellungen (US 3, 5 f) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0099810). Mit der neuerlichen Behauptung des Fehlens von „Beweisquellen“ für diese Sachverhaltsannahmen übt die Beschwerde abermals in unzulässiger Weise Beweiswürdigungskritik.

Bleibt zum auf § 20 Abs 1 StGB gestützten ([ebenso wie der auf § 19a Abs 1 StGB gegründete Konfiskationsausspruch] verfehlt in Beschlussform gefassten [§§ 260 Abs 1 Z 3, 443 Abs 1 und 3 StPO]) Verfallserkenntnis (US 2 und 15) mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass den Entscheidungsgründen noch hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag – als Teil des „Schlepperlohns“ – für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurde (US 4 und 6 [jeweils zweiter Absatz]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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