European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00038.26S.0715.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten * Z* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * Z* und * S* jeweils eines Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (V./A./1./ und VII./A./1./), der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (V./B./1./ und VII./B./1./) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (VIII./A./ und VIII./C./) sowie mehrerer Vergehen nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG (X./A./2./ bis 4./ und X./B./) und der unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände nach § 163a Abs 1 Z 1 StGB (XI./A./ und XI./B./), S* ferner des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (XII./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in M* und andernorts
V./ Z*
A./ von 11. Jänner 2008 bis 27. Juni 2018 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 39) durch die vorangehende Zusicherung, das rechtsgrundlos und ohne Rückzahlungsverpflichtung übergebene Bargeld jeweils im Sinn des * P* zu verwenden und die wahren Zahlungsströme durch Erstellung fingierter Ausgangsrechnungen der Z* GmbH zu verschleiern, zur Ausführung strafbarer Handlungen des P* und der * K* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), die
1./ ihnen anvertrauten Güter in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich in der Filiale M* der C* AG (in der Folge: C*) verwahrte Bargeldbeträge in jeweils 5.000 Euro übersteigender Höhe, Z* durch rechtsgrundlose Übergaben zueigneten, und zwar
a./ P* insgesamt 20.271.195,51 Euro;
b./ K* insgesamt 160.000 Euro;
В./ von 31. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2019 durch die Vorlage von Überweisungsaufträgen der Z* GmbH an die C* zu deren Durchführung und durch die Unterfertigung von Kreditverträgen zur Ausführung strafbarer Handlungen des P* und der K* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) als Vorsitzender und als Mitglied des Vorstands der C*
1./ ihre Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich jenes des Kreditinstituts, zu verfügen oder einen anderen, nämlich dieses, zu verpflichten, wissentlich (US 74) missbrauchten und dadurch die C* in jeweils 5.000 Euro übersteigenden Angriffen in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtausmaß am Vermögen schädigten, indem sie wirtschaftlich unvertretbare und nicht ausreichend besicherte Kredite an die zahlungsunfähige Z* GmbH in einem 15.781.422,01 Euro betragenden Gesamtausmaß vergaben;
VII./ S*
A./ von 25. Jänner 2010 bis 30. Dezember 2019 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 39) durch die vorangegangene Zusicherung, das rechtsgrundlos und ohne Rückzahlungsverpflichtung übergebene Bargeld jeweils im Sinn des P* zu verwenden und die wahren Zahlungsströme durch Erstellung fingierter Ausgangsrechnungen seines Einzelunternehmens F* е.U. zu verschleiern, zur Ausführung strafbarer Handlungen des P* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), der
1./ ihm anvertraute Güter in einem 300.000 Euro übersteigendem Wert, nämlich in der C* verwahrte Bargeldbeträge in jeweils 5.000 Euro übersteigender Höhe von insgesamt 17.522.363,20 Euro S* durch rechtsgrundlose Übergaben zueignete;
В./ durch die Vorlage von Überweisungsaufträgen an die C* zu deren Durchführung und durch die Unterfertigung von Kreditverträgen zur Ausführung strafbarer Handlungen des P* und der K* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) als Vorsitzender und als Mitglied des Vorstands der C*
1./ ihre Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich jenes des Kreditinstituts, zu verfügen oder einen anderen, nämlich dieses, zu verpflichten, wissentlich (US 74) missbrauchten und dadurch die C* in jeweils 5.000 Euro übersteigenden Angriffen in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtausmaß am Vermögen schädigten, indem sie wirtschaftlich unvertretbare und nicht ausreichend besicherte Kredite vergaben, und zwar
a./ von 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2019 an S* als Inhaber des zahlungsunfähigen Einzelunternehmens F* e.U. von insgesamt 11.510.777,37 Euro;
b./ von 1. Februar 2011 bis 31. Jänner 2020 an die zahlungsunfähige St* Gesellschaft m.b.H. von insgesamt 1.778.048,31 Euro;
VIII./ jeweils die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich (aus einem Teil der) von den Schuldsprüchen V./A./1./ und VII./A./1./ umfassten Taten, herrührten, dadurch verschleiert, dass sie übernommene Bargeldbeträge ihren Unternehmen wahrheitswidrig als „Umsatzerlöse“ zuführten und fingierte Ausgangsrechnungen für nicht existente Geschäftsfälle ausstellten, wobei sie die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensbestandteil begingen, und zwar
А./ Z* von 1. Juli 2010 bis 27. Juni 2018 in Bezug auf zu V./A./1./ übernommenes Bargeld von insgesamt 18.182.820 Euro;
C./ S* von 1. Juli 2010 bis 30. Dezember 2019 in Bezug auf zu VII./A./1./ übernommenes Bargeld von insgesamt 17.152.547 Euro;
X./ in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere dem Jahresabschluss, die Verhältnisse der Gesellschaft oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betrafen, unrichtig wiedergegeben, verschleiert und verschwiegen, und zwar
А./ Z* als Geschäftsführer der Z* GmbH
2./ zu den im Urteil im Einzelnen angeführten Zeitpunkten zwischen 7. März 2010 und 30. September 2015 in den Jahresabschlüssen (jeweils zum 31. Dezember) 2008 bis 2014 durch ertragswirksame Erfassung von fingierten Ausgangsrechnungen;
3./ am 29. September 2014 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 durch Nichtvornahme einer aufwandswirksamen Auflösung von aktiven Rechnungsabgrenzungen im Zusammenhang mit Sponsoringaufwendungen (Werbeaufwendungen);
4./ am 30. September 2015 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 durch Vornahme einer zu niedrigen aufwandswirksamen Auflösung von aktiven Rechnungsabgrenzungen im Zusammenhang mit Sponsoringaufwendungen (Werbeaufwendungen);
В./ S* als Geschäftsführer der St* Gesellschaft m.b.H. zu den im Urteil einzeln angeführten Zeitpunkten zwischen 10. August 2010 und 28. Oktober 2015 in den Jahresabschlüssen (jeweils zum 31. Jänner) 2009 bis 2015 durch unterlassene oder in ihrer Höhe nicht ausreichende Bildung von Wertberichtigungen hinsichtlich uneinbringlicher Forderungen gegenüber der F* e.U. und gegenüber Gesellschaftern;
XI./ als Entscheidungsträger eines in § 163c StGB angeführten Verbands in dessen Jahresabschlüssen die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbands betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Informationen in unvertretbarer Weise falsch und unvollständig dargestellt, wobei dies geeignet war, einen erheblichen Nachteil für den Verband, dessen Gesellschafter und Gläubiger herbeizuführen, und zwar
А./ Z* als Geschäftsführer der Z* GmbH
1./ zu den im Urteil einzeln angeführten Zeitpunkten zwischen 30. September 2016 und 28. Jänner 2020 in den Jahresabschlüssen (jeweils zum 31. Dezember) 2015 bis 2018 durch jeweilige ertragswirksame Erfassung von fingierten Ausgangsrechnungen;
2./ am 30. September 2016 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 durch Nichtvornahme einer aufwandswirksamen Auflösung von aktiven Rechnungsabgrenzungen im Zusammenhang mit Sponsoringaufwendungen (Werbeaufwendungen);
3./ am 29. September 2017 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 durch Erfassung eines Ende Juli/Anfang August 2017 abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrags zwischen der Z* GmbH als Verkäuferin und der C* als Käuferin;
4./ am 23. Jänner 2020 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018, indem er gestützt auf eine unrichtige Fortbestehensprognose von der Unternehmensfortführung ausging;
В./ S* als Geschäftsführer der St*Gesellschaft m.b.H. zu den im Urteil einzeln angeführten Zeitpunkten zwischen 20. Oktober 2016 und 22. Oktober 2019 in Jahresabschlüssen (jeweils zum 31. Jänner) 2016 bis 2019 durch unterlassene oder in ihrer Höhe nicht ausreichende Bildung von Wertberichtigungen hinsichtlich uneinbringlicher Forderungen gegenüber der F* e.U. und gegenüber Gesellschaftern;
XII./ S* als Inhaber des Einzelunternehmens F* e.U. am 9. April 2018 einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und sonst sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar der C*, indem er den Preis für die Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der Pö* GmbH von 262.500 Euro nicht an sich oder an das von ihm geführte Unternehmen, sondern auf das private Bankkonto seiner Ehefrau überweisen ließ.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten Z* aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und b sowie 11 StPO und vom Angeklagten S* aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sich als unberechtigt erweisen.
[4] Vorausgeschickt sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Parteiantrags auf Normenkontrolle des Angeklagten Z* zu GZ G 2‑3/2026-7 abgelehnt hat.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*:
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt:
[6] Die Forderung auf Vernehmung der Zeugen Dr. * M*, Mag. * L*, Univ.‑Prof. Dr. * R*, Univ.‑Prof. Dr. * A*, * W*, P* und K* sowie eines – namentlich nicht genannten – ehemaligen Mitarbeiters der Österreichischen Nationalbank, der bevorstehende Prüfungen ankündigte und wegen § 310 StGB verurteilt wurde, zum Beweis dafür, dass (jedenfalls) ein Großteil des Schadens auf massives und geradezu systemisches Prüfversagen bei diversen Kontrollinstanzen zurückzuführen sei und sich daraus ableiten lasse, dass den Angeklagten nicht der Gesamtschaden zuzuordnen sei, weil die Bank bereits im Dezember 1999 insolvent gewesen sei (Hauptverhandlung am 17. Juli 2025; ON 1124, 79 ff), nimmt nicht auf für die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände Bezug (siehe aber RIS‑Justiz RS0116503, RS0118319). Der Entfall einer Wertqualifikation wird im Übrigen nicht einmal konkret behauptet.
[7] Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung am 11. August 2025 (ON 1153, 5 ff) unter bloßem Hinweis auf in einem Schriftsatz gestellten Anträge mangelt es an einer aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO relevanten Antragstellung. Denn die Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde. Wurde der Antrag nur in einem außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Hauptverhandlung selbst gestellt, kann sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf den genannten Nichtigkeitsgrund berufen (RIS‑Justiz RS0099178). Der Verweis auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz vermag eine der Verfahrensordnung entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung solcherart nicht zu ersetzen (vgl RIS‑Justiz RS0099178 [T13], RS0099511 [T5]). Dies betrifft den Verweis auf den am 7. August 2025 eingebrachten Beweisantrag zur Frage der Aufnahme des Gutachtens des Mag. H* in den Akt sowie den Verweis auf die in ON 1133 gestellten Beweisanträge.
[8] Die beantragte Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich des Bank‑ und insbesondere Kreditwesens zum Beweis dafür, dass die Kreditvergaben an die Z* GmbH und die Zi* GmbH wirtschaftlich vertretbar gewesen seien (ON 1153.5, 8), wurde mit der fehlenden Eintragung des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Mag. H* in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Kreditwesen begründet (ON 1153.5, 6 ff).
[9] Ein auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestütztes Recht des Nichtigkeitswerbers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurde schon deshalb nicht verletzt, weil anlässlich der Antragstellung (RIS‑Justiz RS0099618) weder ein formaler Mangel des bereits erstatteten Befundes oder Gutachtens (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO; vgl dazu RIS‑Justiz RS0127941, RS0127942) unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Erläuterungen und Ergänzungen (ON 1153.5, 9 f und 53 ff) aufgezeigt noch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens deutlich und bestimmt (RIS‑Justiz RS0118060) beantragt wurde (siehe aber RIS‑Justiz RS0117263 [T21], RS0115712 [T10]; Hinterhofer, WK‑StPO § 126 Rz 175). Die bloße Behauptung nicht ausreichender Zertifizierung des beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen genügt diesen Erfordernissen nicht. Da im Ergebnis bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertise in der nicht indizierten Erwartung eines für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnisses begehrt wurde, zielte der Antrag überdies auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263 [T17]).
[10] Die erst nach der mündlichen Gutachtenserörterung geforderte Enthebung dieses Sachverständigen wegen „struktureller Befangenheit“ (ON 1155.1, 103) war verspätet. Zudem wurde nicht dargetan, aus welchem Grund der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte (RIS-Justiz RS0113618 [T6, T7], RS0106259, RS0130055 [T5], RS0131744; Hinterhofer, WK‑StPO § 126 Rz 78).
[11] Der Antrag auf Vernehmung des P* zu den „immer noch offenen gegenständlichen Beweisthemen“ (ON 1154.1, 25) unter dem Hinweis, dass eine weitere Erörterung des Antrags nicht erforderlich sei, da offenkundig und klar sei, dass P* die federführende Person gewesen sei und dem Gesamtsachverhalt und dem Gesamtkomplex seiner Aussage enorme Gewichtung zukomme, verfiel mangels Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas zu Recht der Abweisung (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0099301).
[12] Die durch den Mitangeklagten begehrte Vernehmung des P* (zum Anschluss des Beschwerdeführers ON 1156.1, 4, 7; RIS-Justiz RS0099244) zusammengefasst zum Beweis dafür, dass dieser die Malversationen aus Eigeninitiative und ohne Veranlassung durch S* vorgenommen habe, P* sich selbst bereichert habe und S* über Mittelherkunft und den Befugnismissbrauch P*s getäuscht worden sei, bezog sich wiederum auf keine für die den Beschwerdeführer betreffenden Vorwürfe entscheidenden Aspekte (neuerlich RIS-Justiz RS0116503). Der Antrag erklärte ferner nicht, weshalb die beantragten Zeugen bei überwiegend objektiv tatsachengeständiger Verantwortung des Beschwerdeführers (insb US 109 f, 120, 127) über die Frage der subjektiven Tatseite und damit innere Vorgänge anderer Personen Aussagen treffen könnten (RIS‑Justiz RS0097545 [T12], RS0097540 [T4]).
[13] Die insgesamt zur Fundierung der Beweisanträge in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618). Eben dies betrifft die jeweilige Kritik an der Begründung der abweislichen Zwischenerkenntnisse (RIS‑Justiz RS0116749).
[14] Mit spekulativen Erwägungen zu einer aus der Abweisung „sämtlicher“ Beweisanträge abzuleitenden Befangenheit des Schöffengerichts sowie Vermutungen zur Ablehnung aus terminlichen Gründen wird weder Nichtigkeit aus Z 1 (RIS-Justiz RS0096914) noch aus Z 4 aufgezeigt.
[15] Die darüber hinausgehenden allgemeinen Ausführungen zu Grundlagen und Inhalt der Verteidigungsrechte sind ebenso wie die umfangreichen Zitate aus den Protokollen über die Hauptverhandlung, ohne diese unmissverständlich zum Gegenstand eines Beschwerdevorbringens zu machen, einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.
Zum Beschwerdevorbringen zu V./A./1./:
[16] Die Beschwerde (nominell Z 5, dSn Z 9 lit a) macht mit dem Vorbringen, aus den Urteilskonstatierungen ergäbe sich nicht, wann die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen exakt getätigt worden seien, sowie aus der Einfügung einer Graphik (US 35) ließen sich Feststellungen nicht ableiten, nicht klar, weshalb die im Urteil enthaltenen deskriptiven Formulierungen der Beitragshandlungen des Beschwerdeführers inklusive der jeweiligen Tatzeiträume (US 33 ff) den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen sollten (vgl RIS‑Justiz RS0133817).
[17] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beanstandet, dass den Urteilskonstatierungen nicht zu entnehmen sei, „in wessen Eigentum“ die Geldbeträge gestanden sind, die durch die unmittelbaren Täter in Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer der Z* GmbH zur Verfügung gestellt wurden. Dabei lässt sie die Urteilsfeststellungen, wonach das Bargeld aus dem Tresor der C* stammte und dieser von den Kunden anvertraut gewesen ist (US 31, 38 f), außer Acht und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810; RS0119884 [T2]; zur Irrelevanz der Eigentumsverhältnisse am anvertrauten Gut siehe im Übrigen Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 7).
[18] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), weshalb es zur Strafbarkeit des (hier) Beitragstäters (§ 12 dritter Fall StGB) erforderlich sein sollte, dass er selbst eine Zueigung der Beträge als wirtschaftlicher Eigentümer vorgenommen und sein Unternehmen unrechtmäßig bereichert hat (RIS‑Justiz RS0090508, RS0089420 [T1]; zur Irrelevanz einer tatsächlich eingetretenen Bereicherung siehe im Übrigen Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 102; zum konstatierten Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung US 39).
[19] Inwiefern die Deckung des Kreditobligos der Z* GmbH durch die von den unmittelbaren Tätern an den Beschwerdeführer übergebenen Bargeldbeträge an dessen Strafbarkeit als Beitragstäter etwas ändern sollte, erklärt die Rüge nicht. Vielmehr zieht sie hier – unter Außerachtlassung der Sachverhaltskonstatierungen (US 31 ff, 152) – den urteilsfremden Schluss, die vom Konto der Z* GmbH bei der C* eingezahlten Beträge seien „in der wirtschaftlichen Sphäre der Bank verblieben“.
[20] Letztlich leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe erneut RIS‑Justiz RS0116565), weshalb zur Strafbarkeit des Beitragstäters wegen Veruntreuung (und nicht Untreue) der Vorsatz erforderlich wäre, „dass der extrane Beteiligte es für gewiss halte, dass der Intraneus tatbildlich handle“ (siehe dazu Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 120; anders bei der Untreue Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 44).
Zum Beschwerdevorbringen zu V./B./1./:
[21] Die Beschwerde (nominell Z 5, dSn Z 9 lit a) kritisiert auch hier, dass unter Zugrundelegung einer Graphik exakte Feststellungen, zu welchen Zeitpunkten die Beträge von der C* als Kredite an die Z* GmbH vergeben worden seien, fehlen würden. Weil die Beschwerde selbst die bezughabenden deskriptiven Urteilskonstatierungen zitiert (US 54 ff), bleibt ihr Vorbringen unverständlich.
[22] Feststellungen sind ferner nur insoweit mit Mängelrüge (Z 5) anfechtbar, als sie (für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sind (RIS‑Justiz RS0117499). Einen solchen Aspekt spricht der Beschwerdeführer mit der Kritik an der vom Erstgericht unterlassenen Konkretisierung der innerhalb bestimmter Tatzeiträume gelegenen Tatzeitpunkte (RIS‑Justiz RS0098557 [T14]) nicht an. Damit liegt diesbezüglich auch weder Unvollständigkeit noch Undeutlichkeit vor.
[23] Die vermissten Feststellungen (nominell Z 5, dSn Z 9 lit a) zum Vorsatz des Beschwerdeführers beim Sonderpflichtdelikt der Untreue nach § 153 StGB finden sich – von der Beschwerde selbst zugestanden – auf US 74 („bedingt vorsätzlichen Befugnismissbrauch für gewiss gehalten“; siehe dazu RIS‑Justiz RS0090382, RS0103984).
[24] Die weitere Rüge (nominell Z 9 lit a, dSn Z 10) lässt die methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (siehe neuerlich RIS‑Justiz RS0116565) vermissen, weshalb bei auf wissentlichem Befugnismissbrauch beruhender, den Machtgeber zumindest bedingt vorsätzlich schädigender Kreditgewährung durch einen zur Kreditvergabe grundsätzlich autorisierten Bankdirektor an ein zahlungsunfähiges Unternehmen, daher bei unvertretbarer Kreditvergabe, nicht der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB, sondern jener der Veruntreuung erfüllt sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0094387; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 21 und 41 f).
[25] Die Rechtsausführungen, wonach es sich hier um faktische und keine Rechtshandlungen handeln würde, entfernen sich vom gegenteiligen Urteilssachverhalt (US 52 ff; siehe aber RIS‑Justiz RS0099810).
Zum Beschwerdevorbringen zu VIII./A./:
[26] Die Rüge (nominell Z 5, dSn Z 9 lit a) erhebt auch hier den Vorwurf mangelnder deskriptiver Beschreibung der genauen Tatzeitpunkte der Tathandlungen unter Hinweis auf eine im Urteil befindliche Graphik. Indem sie neuerlich die entsprechenden deskriptiven Urteilskonstatierungen (US 41 ff) außer Acht lässt, bleibt sie unverständlich.
[27] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, weshalb die wahrheitswidrige Zuführung von Umsatzerlösen und die Vornahme fingierter Ausgangsrechnungen – ungeachtet sich daraus laut Beschwerdevorbringen ergebender Steuerpflicht – kein Verschleiern im Sinn des § 165 StGB darstellen sollte (neuerlich RIS‑Justiz RS0116565; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 17 f). Die Behauptung des Vorliegens von Vorgängen des gewöhnlichen Wirtschaftslebens (vgl RIS‑Justiz RS0129615 [T2]) argumentiert neuerlich abseits des Urteilssachverhalts (US 41 ff).
Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
[28] Die auf V./A./1./, V./B./1./ und VIII./A./, bezogene Rechtsrüge (nominell Z 5 und 9 lit a, dSn Z 9 lit b) kritisiert eine aus ihrer Sicht fehlende Feststellungsbasis zu den exakten Tatzeitpunkten und daraus folgend zur (impliziten rechtlichen) Verneinung des Eintritts von Strafbarkeitsverjährung. Sie orientiert sich dabei nicht an der Gesamtheit der diesbezüglich relevanten Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0099810).
[29] Demnach übernahm Z* im Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2018 oftmals – zunächst etwa vierteljährlich und ab 2009 vier bis acht Mal pro Jahr (US 113) – von (hauptsächlich) P* und (auch) K* unrechtmäßig Bargeldbeträge (aus dem Vermögen der C*) in Höhe von jeweils mehr als 5.000 Euro (US 31 ff) und ließ diese über fingierte Ausgangsrechnungen auf das Betriebsmittelkonto der Z* GmbH bzw in deren Unternehmenskasse fließen (US 42 f). Da innerhalb der (betreffend § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB sowie § 165 Abs 1 StGB) fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) zunächst Verjährungshemmung nach § 58 Abs 2 StGB eingreift und am 24. Juni 2021 (US 122 iVm US 113) eine verjährungshemmende Maßnahme in Form der zu diesem Sachverhalt erfolgten Vernehmung des Z* als Beschuldigter durch die Polizei (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) gesetzt wurde, ist die Nichtannahme von Verjährung zum von den Schuldsprüchen V./A./1. und VIII./A./ umfassten Sachverhalt nicht unschlüssig.
[30] In Bezug auf V./B./1./ vernachlässigt das Rechtsmittel die Konstatierungen, die die laufende Annahme von Kreditmitteln in einer regelmäßig 5.000 Euro übersteigenden Höhe und die regelmäßige Vorlage von Überweisungsaufträgen durch Z* in den Jahren 2003 bis 2019 (mit Ausnahme der Jahre 2008 und 2010) dokumentieren (US 54 ff).
[31] Hinsichtlich der ab 2009 verwirklichten Taten trat durch die vom Schuldspruch V./A./1./ erfassten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden mit Strafe bedrohten Handlungen Ablaufhemmung (§ 58 Abs 2 StGB) – jedenfalls bis zu der (auch) das Thema Kreditgewährungen betreffenden Beschuldigtenvernehmung des Z* am 28. Juni 2021 (US 127) – ein. Mit Blick auf den durch (allein) diese Taten bewirkten, jedenfalls 300.000 Euro übersteigenden Schaden (vgl dazu die alleine in den Jahren 2013 und 2014 gewährten – unvertretbaren – Kredite von über ein bzw zwei Mio Euro [US 58]) würde – von der Beschwerde übergangen – der Wegfall einzelner der gleichartigen, pauschal zusammengefassten (US 54 ff) Taten (RIS‑Justiz RS0119552) nichts am Schuldspruch nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB ändern (RIS-Justiz RS0115706, RS0117436).
[32] Die unter dem Aspekt der Z 9 lit b erhobene Kritik verkennt, dass Bezugspunkt materieller Nichtigkeit nicht die im Urteil angestellten rechtlichen Überlegungen sind (RIS-Justiz RS0100877 [T8, T11]), sondern der im Urteil festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Auf dieser Basis und mit Blick auf die auch das Thema der falschen Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Z* GmbH umfassenden Beschuldigtenvernehmung vom 28. Juni 2021 (US 135 iVm US 127 und dem Verweis auf ON 616) erweist sich die Annahme, dass auch die letzte, durch Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch am 28. Jänner 2020 (US 76 und 135 iVm US 8) begangene, § 163a Abs 1 Z 1 StGB subsumierte Tat (XI./A./1./d./) nicht verjährt ist, als nicht unschlüssig. Dass das Erstgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen (US 151) als letzte, die Verjährung hemmende Tat irrtümlich den nicht Z* betreffenden Schuldspruch VII./B./1./b./ nannte, ist demgemäß irrelevant.
[33] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit der Behauptung, das Erstgericht hätte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB („untergeordnete Beteiligung“) berücksichtigen müssen, lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0099920; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 728).
[34] Die gegen den Verfallsausspruch (US 12) gerichtete Beschwerde (Z 11 erster Fall) verfehlt die prozessförmige Ausführung, indem sie ihre Argumentation nicht am festgestellten Urteilssachverhalt ausrichtet (RIS‑Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter (US 16) der Z* GmbH – und damit einzig wirtschaftlich Berechtigter – die dieser Gesellschaft durch die Taten zu V./A./1./ und V./B./1./ nach dem 1. Jänner 2011 zufließenden Vermögenswerte von weit mehr als zehn Mio Euro erlangt (siehe dazu RIS‑Justiz RS0134603) hat (US 170 f).
[35] Einen Ausschluss des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB leitet die weitere Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) daraus ab, dass hinsichtlich mehrerer Liegenschaften des Beschwerdeführers über Antrag der Staatsanwaltschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und Pfandrechte zur Absicherung von Forderungen der C* im Grundbuch einverleibt worden seien. Entsprechende Feststellungen sind dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. Indizien im Akt, die die Heranziehung dieser Vermögenswerte zur Sicherstellung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat belegen würden, nennt die Beschwerde nicht (vgl aber RIS‑Justiz RS0099689 [T6]), sodass ihr ein Erfolg versagt ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[36] Vorangestellt sei, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS‑Justiz RS0115902). Dem Beschwerdeführer obliegt es, deutlich und bestimmt den Sachverhalt zu behaupten, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10 mwN). Sich aus der Art der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS‑Justiz RS0100183 [T2], RS0100167, RS0100186).
[37] Diesen Anforderungen wird die Beschwerde des S* nicht gerecht, indem sie nicht erklärt, welchen Schuldspruch und welche Feststellungen sie anficht, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird oder welche Kategorie angesprochen wird (siehe aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Die Beschwerdeausführungen enthalten auch Rechts‑ und Mängelrüge miteinander vermischendes sowie Vorbringen zu mehreren Nichtigkeitsgründen. Soweit das Rechtsmittelvorbringen – so auch die „allgemeinen Ausführungen zu den einzelnen Nichtigkeitsgründen“, die auf das Vorliegen eines Teilkomplexes des „C* Skandals“ verweisen – nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung einzelner Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) ausgerichtet ist, entzieht es sich von vornherein einer inhaltlichen Erwiderung.
Im Übrigen sei erwidert:
[38] Die gesetzliche Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), schließt in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, als logisch ersten Schritt bestimmter Bezeichnung die Notwendigkeit ein, die diesbezüglichen Fundstellen zu nennen. Demnach muss stets – insbesondere bei (wie hier) umfangreichem Aktenmaterial – die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist, exakt bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).
[39] Diesem Erfordernis entspricht die – im Übrigen eine darauf bezogene Antragstellung (siehe dazu RIS-Justiz RS0108863) nicht einmal behauptende – Kritik (Z 4, nominell Z 5 und 10) an der unterbliebenen Einbeziehung des „großen Bankgutachtens“ bzw des Gutachtens des Mag. H* „vom 30. April 2025“ sowie an der mangelnden Vernehmung des P* nicht. Zu letzterem ist noch zu erwidern, dass eine konkrete Bezugnahme auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen gegen einen Antrag gefassten Beschluss nicht erfolgte, weshalb das Vorbringen auch deshalb ins Leere geht (RIS‑Justiz RS0099244).
[40] Im Zusammenhang mit dem Vorwurf (inhaltlich Z 5a als Aufklärungsrüge, nominell ohne jede Zuordnung) angeblich auf die Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zurückzuführender Mängel der Sachverhaltsermittlung fehlt es an der gebotenen Darlegung (RIS-Justiz RS0115823), wodurch der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert gewesen ist.
[41] Die Kritik, das Erstgericht sei von irrigen Annahmen ausgegangen, da es sich beim „System P*“ um kein ordnungsgemäßes Bank‑ und Kreditgeschäft gehandelt habe, sondern ein „künstlicher Geldkreislauf“ erschaffen worden und zahlreiche Kunden, insbesondere der Beschwerdeführer, dafür benutzt worden seien, um eigene Malversationen zu verschleiern und das Erstgericht habe auch „den Geldkreislauf“ nicht richtig erfasst, der Beschwerdeführer habe keinen Vorsatz gehabt, lässt neuerlich keinen Bezug zu einer Nichtigkeitskategorie erkennen. Sollte dadurch die Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden, wird damit bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[42] Der gegen die Schuldsprüche VII./A./1./, VII./B./1./, VIII./C./, X./B./, XI./B./ sowie XII./ gerichteten Mängelrüge (dSn Z 5 vierter Fall, nominell Z 4) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit jeweils nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).
[43] Überdies geht die Rüge darüber hinweg (siehe aber RIS-Justiz RS0119370), dass das Schöffengericht eine Reihe weiterer Umstände, nämlich die Übergabe- und Übernahmemodalitäten, die beträchtliche Höhe und den Verwendungszweck der Gelder, die Erstellung fingierter Ausgangsrechnungen, das Unterbleiben von Aufzeichnungen über die Geldübergaben, die fehlende Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung (US 117), den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer (US 124), dessen langjährige Erfahrung als Geschäftsmann (US 143), die Schenkung des Abtretungspreises an seine Ehegattin (US 146) sowie dessen Aussage (US 119, 124) beweiswürdigend heranzog. Insofern erweist sich auch der Vorwurf (Z 5 zweiter Fall), die Verantwortung des Beschwerdeführers sei „vollends übergangen worden“, als unzutreffend.
[44] Indem die Rüge den Vorsatz jeweils schlicht bestreitet, argumentiert sie abseits jeglicher Anfechtungskategorie.
[45] Unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO bringt der Rechtsmittelwerber vor, es sei nicht nachvollziehbar, worin seine Unterstützungshandlung gelegen sein soll, diesbezüglich liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Dabei wird weder auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Bezug genommen (RIS‑Justiz RS0099250), oder die Kategorie der Z 5 vierter Fall angesprochen (RIS-Justiz RS0116732) noch werden die Urteilskonstatierungen zu den jeweiligen Beitragshandlungen des Beschwerdeführers im Blick gehalten (RIS-Justiz RS0099810).
[46] Das weitere, teils auf keinen bestimmten Nichtigkeitsgrund, teils auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 gestützte Vorbringen versucht, mit eigenständiger Interpretation von Verfahrensergebnissen und unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (siehe jedoch RIS‑Justiz RS0098534, RS0102162) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) in Ansehung sämtlicher Schuldsprüche (etwa zur Schadenshöhe, den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers sowie dessen Vorsatz) anzugreifen. Damit ist es weder unter dem Aspekt der Verfahrens-, Mängel- (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T1]), Tatsachen- oder Rechts- noch der Subsumtionsrüge (RIS‑Justiz RS0099810 [insb T19, T25, T33]) einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich.
[47] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS‑Justiz RS0099431). Insofern bleibt der unter § 281 Abs 1 Z 5a StPO vorgebrachte Hinweis, wonach sich das Erstgericht nur mit Teilen des Sachverständigengutachtens Mag. H* auseinandergesetzt habe und den Gesamtzusammenhang der Geschäftsgebarung unrichtig beurteilt habe, einer Erwiderung unzugänglich.
[48] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermeint, dass mit Blick auf die bereits 1999 eingetretene faktische Insolvenz der C* „die Kridadelikte“ (siehe aber den diesbezüglichen Freispruch des Beschwerdeführers US 12 f) bereits vollendet und die Handlungen des Beschwerdeführers weder von Relevanz noch Ursache einer Gläubigerschädigung gewesen seien. Indem sie nicht erklärt, gegen welche konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen des Schuldspruchs sie sich richtet, verfehlt sie die gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).
[49] Soweit das übrige, auf Z 9 lit a gestützte Vorbringen seine Argumentation nicht auf Basis des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit entwickelt, Feststellungen des Erstgerichts bestreitet, das Ziehen angeblich falscher Schlüsse des Erstgerichts beanstandet und Einwendungen gegen nicht getroffene Konstatierungen erhebt, verfehlt es den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[50] Auch der (auf VII./A./1./ bezogene) Einwand (nominell Z 9 lit a), die Beitragshandlung des S* sei erst nach (materieller) Vollendung durch P* begangen worden und daher eine „straflose Nachtat“ und es sei nicht klar, worin die Unterstützungshandlungen gelegen sein sollen, vernachlässigt die gegenteilige Feststellungsbasis (US 26 ff, 33; RIS‑Justiz RS0099810; vgl auch RS0090488 zum psychischen Beitrag).
[51] Die Kritik fehlender Feststellungen (Z 9 lit a, nominell auch Z 5, 5a und 10) dazu, „wie sich die Geschäftsgebarung der Bank insgesamt dargestellt hat“, „zu den einzelnen Geldflüssen“, „zur Existenz und dem Verhältnis fingierter und realer Vermögenswerte“, zu „Zeitpunkt und Zuordnung der unterstellten Vermögensnachteile der Bank bzw deren Gläubiger durch die inkriminierten Fakten“, „zum fiktiven Vermögensabfluss“, „zum effektiven Vermögensabfluss“, „zum Zeitpunkt der Zueignung“ und zum „angenommenen Schaden in Relation mit der nicht festgestellten Haupttat und den insgesamt rund 800 Mio Euro fehlenden Mitteln“, legt weder dar, in Bezug zu welchem Schuldspruch noch weshalb solche Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich sein sollten (RIS‑Justiz RS0116565).
[52] Nach § 20 Abs 3 und 4 StGB wurde ein Betrag von zehn Mio Euro für verfallen erklärt (US 12) und dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die zu V./A./1./ und V./B./1./ (gemeint: VII./A./1./ und VII./B./1./) zugrunde liegenden, nach dem 1. Jänner 2011 begangenen „strafbaren Handlungen“ Vermögenswerte von über zehn Mio Euro erlangt hat (US 171). Da sich die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) nicht an diesem Sachverhalt orientiert, erweist sie sich als nicht prozessförmig ausgeführt. Weshalb es auf eine tatsächliche unrechtmäßige Bereicherung des Beschwerdeführers ankommen sollte, erklärt die Rüge, ihrer diesbezüglichen Behauptung zuwider, nicht (RIS-Justiz RS0133116; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 9).
[53] Weshalb der Verfallsausspruch aufgrund des über das Vermögen des S* eröffneten Insolvenzverfahrens (US 17) „rechtswidrig“ sein soll, weil „eine Erklärung im zivilrechtlichen Weg in Form des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat“, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet dargelegt (RIS-Justiz RS0116565). Das Vorbringen übersieht im Übrigen, dass selbst die rechtskräftige Bestätigung eines Zahlungsplans im Privatkonkursverfahren des Angeklagten per se einen Ausspruch über einen Verfall noch nicht ausschließt, weil § 20a Abs 2 Z 2 StGB einen solchen lediglich insoweit vorsieht, als der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat bereits befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (RIS‑Justiz RS0129916 [T5]), während eine bloße Verpflichtung zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche, also eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich im Sinn des § 1 Z 5 EO, ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des § 1 Z 17 EO oder ein Zuspruch an Privatbeteiligte im Strafverfahren, für einen Verfallsausspruch kein Hindernis darstellt (11 Os 2/23p [Rz 5]).
[54] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[55] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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