OGH 15Os19/10y

OGH15Os19/10y17.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 2009, GZ 91 Hv 100/09f-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Thomas L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Franz M***** enthält, wurde Thomas L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. September 2009 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Franz M***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht, G***** B***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Suchtgift durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe abzunötigen, indem beide G***** B***** einen Schlag gegen den Kopf versetzten und Suchtgift forderten, Franz M***** diesem ein Messer gegen den Hals hielt, während Thomas L***** zwei Personen, die dem Opfer helfen wollten, vom Eingreifen abhielt und sie wegstieß.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.

Als unvollständig und aktenwidrig erachtet der Angeklagte in der Mängelrüge die Begründung des Gerichts, dass der Einsatz des Messers durch den Zweitangeklagten auch von seinem Vorsatz umfasst gewesen wäre, wobei er seine (ursprüngliche) Verantwortung, er sei während des Vorfalls „mit dem Rücken zu B***** und dem Zweitangeklagten gestanden“ bzw habe lediglich etwas „Silbernes“ in der Hand des Letztgenannten gesehen, hervorkehrt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei nicht nur sein zuletzt auch zur Verwendung der Waffe abgelegtes Geständnis (ON 39 S 24), sondern auch die weiteren Erwägungen des Erstgerichts, das diesen Umstand auch auf die belastende Aussage des Zweitangeklagten und der Zeugen stützte (wozu überdies anzumerken ist, dass der Erstangeklagte auf die Vernehmung der nicht erschienenen Zeugen ausdrücklich verzichtet und der Verlesung deren ihn ebenfalls in diese Richtung belastenden Aussagen zugestimmt hat; ON 39 S 25).

Dies verbleibt auch der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) zu erwidern, weil das Erstgericht über das letztlich abgelegte Geständnis hinaus die aufgenommenen Beweise erörtert und dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangte und sich auch mit der zunächst bestreitenden Verantwortung des Angeklagten (US 23) auseinandersetzte. Es misslingt somit dem Beschwerdeführer, beim Obersten Gerichtshof sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Unverständlich ist die eine Tatrekonstruktion anstrebende Aufklärungsrüge sowohl aufgrund der oben bereits bezeichneten Einlassung des Angeklagten und seines auf das Geständnis folgenden Einverständnisses mit der Verlesung der Zeugenaussagen als auch mangels Vorbringens, aus welchem Grund er an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823) .

Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts ergriff der Zweitangeklagte Franz M***** ein Fixiermesser, klappte es auf, hielt es dem Opfer gegen den Hals und äußerte zu Thomas L*****, dass B***** nunmehr das Suchtgift ausspucken werde. Das Zücken des Messers sah der Beschwerdeführer, der - als zwei Zeugen eingreifen wollten - diese „in der Absicht ... M***** bei der Drohung mit dem Messer, um Suchtgift zu erzwingen, zu helfen“ wegstieß. Indem der Beschwerdeführer unter Missachtung dieser Feststellungen lediglich vorbringt, das Erstgericht wäre davon ausgegangen, er habe lediglich „etwas Silbernes“ in der Hand des Zweitangeklagten gesehen (US 12 im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichts), wird die Rüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Thomas L***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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