OGH 15Os119/15m

OGH15Os119/15m7.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Badea T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juni 2015, GZ 8 Hv 31/15w‑241, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00119.15M.1007.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Badea T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst) vom 3. März bis 11. Juli 2014 in N***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern im Urteil konkretisierte fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen (Fakten 1./ bis 9./, 12./ und 14./ bis 17./) und wegzunehmen versucht (Fakten 10./, 11./, 13./ und 18./ bis 20./), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet das Fehlen einer Begründung zur Feststellung eines 3.000 Euro übersteigenden Werts der weggenommenen Sachen. Sie übersieht, dass das Erstgericht einerseits zu den Fakten 1./ bis 4./ „die getroffenen Feststellungen“ ‑ somit auch jene zum Wert der gestohlenen Gegenstände (US 5), der insgesamt 2.840 Euro betrug ‑ auf die „teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten“ stützte (US 8) und andererseits die Zusprüche an die Privatbeteiligten (in einem Gesamtbetrag von 16.452 Euro) damit begründete, dass „die jeweiligen Schadenshöhen nachvollziehbar und glaubhaft deponiert werden konnten und sich auch mit den Erhebungsergebnissen der Exekutive decken“ (US 13), wobei bereits die Zusprüche zu den Fakten 5./ (1.692 Euro) und 8./ (700 Euro), die mit den konstatierten Beutewerten übereinstimmen, in Zusammenschau mit den Feststellungen zu den Fakten 1./ bis 4./ einen 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert der weggenommenen Sachen abdecken (RIS‑Justiz

RS0106268,

RS0099497

,

RS0116586 [T1, T3]).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch behauptet, es würden keine Urkunden vorliegen, die den Wert der Fahrnisse belegen könnten, die Zeugen hätten „bloße unsubstantiierte Schätzungen und Vermutungen über die Werthaltigkeit abgegeben“ und zum Teil liege „nicht einmal ansatzweise irgendein objektivierbares Beweisergebnis hinsichtlich des eingetretenen Schadens“ vor, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern kritisiert in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die von der Beschwerde vermisste ‑ unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall unbedenkliche (RIS‑Justiz RS0098671) ‑ Begründung für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung befindet sich auf US 12.

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe „hinsichtlich der kognitiven Komponente der subjektiven Tatseite, nämlich das Bewusstsein der objektiven Eignung der Tathandlung (…) lediglich undeutliche Feststellungen getroffen“, wird weder der nominell herangezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0095939), noch ein Begründungsmangel aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0117995).

Die weitere Rüge (Z 9 lit a) kritisiert die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit dem Argument, diese würden nicht erkennen lassen, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die „erforderliche Willenskomponente“ umfasse, und es würde eine „klare Feststellung“ fehlen, ob der Angeklagte die Verwirklichung des Tatbilds nach § 127 StGB und der Qualifikationen nach § 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Z 1 StGB „in Kauf genommen“ und „sich damit abgefunden hat“. Mit Blick auf das zur Verdeutlichung heranzuziehende Erkenntnis (US 1; vgl RIS‑Justiz RS0114639) und die Entscheidungsgründe (US 5 f und 12) haben die Tatrichter jedochhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte sich durch die Zueignung der weggenommenen Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag unrechtmäßig bereichern und teils zur Begehung der Diebstähle vor der Sachwegnahme die im Urteil (US 5 f) angeführten Handlungen (iSd § 129 Z 1 StGB) setzen wollte (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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