OGH 15Os109/17v

OGH15Os109/17v13.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Edmund H***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2017, GZ 93 Hv 74/15f‑59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00109.17V.1213.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund H***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 42/16i) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in B********** Mikulas C***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und ‑williger Darlehensnehmer sowie redlicher Geschäftspartner zu sein, zur Zahlung von insgesamt 210.000 Euro verleitet, wodurch dieser in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und zwar

I./ „am 24. März 2011, indem er einen Notariatsakt (betreffend einen Darlehensvertrag) über 200.000 Euro unterzeichnete;

II./ am 30. November 2011, indem er einen schriftlichen Darlehensvertrag über 10.000 Euro unterzeichnete“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Gegenstand von Rechts‑ und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).

Diesen in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt verfehlt die Rüge, wenn sie den vom Erstgericht konstatierten (US 6) Täuschungs‑ und Schädigungsvorsatz des Angeklagten schlicht bestreitet.

Mit der Argumentation, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass die Zahlungen für das neu gegründete Unternehmen zur Verfügung gestellt würden (vgl aber US 3: „Die genannte Summe war zu keinem Zeitpunkt als Investition in die Gesellschaften und Geschäfte des Angeklagten gedacht, dies brachte C***** dem Angeklagten gegenüber von Anfang an zum Ausdruck“), er habe „positive Erwartungen an den Geschäftsgang“ gehabt, was „wohl auch beim Opfer der Fall“ gewesen sei, bekämpft die Beschwerde lediglich mit eigenen Erwägungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen.

Auch das Vorbringen, es habe beim Geschädigten C***** kein Irrtum vorgelegen, übergeht die konträren Urteilsfeststellungen, wonach dieser dem Angeklagten die Gelder nie zur Verfügung gestellt hätte, wäre er über die wahren Gegebenheiten in Kenntnis gewesen (US 5).

Schließlich wird auch mit der rechtspolitischen Erwägung, dass sich „das Delikt des Betrugs generell im Spannungsverhältnis zwischen Selbstverantwortung und dem Schutz vor Ausbeutung von leichtgläubigen Menschen“ befinde, weshalb „nicht jedes Vorspiegeln einer falschen Tatsache dem Schutzbereich der Norm“ entspreche, kein der Kategorie eines Nichtigkeitsgrundes zuordenbares Vorbringen erstattet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die vom Rechtsmittelwerber (undifferenziert) angemeldete und „wegen Schuld“ ausgeführte Berufung war gleichfalls zurückzuweisen, weil einerseits die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte nicht offen steht (§§ 280, 283 Abs 1 StPO), und der Rechtsmittelwerber andererseits weder bei Anmeldung (ON 61) noch bei Ausführung (ON 63) der Berufung erklärte, ob er den Sanktions- und/oder den Adhäsionsausspruch bekämpfe (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100042, RS0100395; Ratz , WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).

Bloß der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die unter dem Titel der Berufung wegen Schuld getätigten Ausführungen auch nicht geeignet waren, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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