OGH 15Ns4/05i (RS0119759)

OGH15Ns4/05i13.9.2016

Rechtssatz

Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.

Normen

StPO §62
StPO §63 A
StPO §74

15 Ns 4/05iOGH26.01.2005
15 Ns 66/05gOGH15.09.2005

Vgl; Beisatz: Wie 15 Ns 67/05d. (T1)

Ds 14/12OGH30.08.2012

nur: Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. (T2)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T2) - März 2014 (T2a)

11 Ns 12/14zOGH04.03.2014

Auch; nur T2

20 Ns 3/14tOGH15.10.2014

Auch

24 Ns 3/15yOGH04.03.2016

Auch

23 Ns 1/16yOGH13.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0150NS00004_05I0000_001

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