OGH 14Os88/00

OGH14Os88/0029.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte L***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. April 2000, GZ 39 Vr 2.518/98-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit angefochten, wurde Brigitte L***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie von März bis August 1997 in V***** die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Fa S***** GmbH zu verfügen oder diese zu verpflichten, wissentlich dadurch missbraucht, dass sie sich Firmengelder überweisen ließ, Geld vom Firmenkonto behob und aus der Handkassa entnahm, wodurch sie der Fa S***** GmbH einen Vermögensnachteil von 401.919,10 S zufügte.

Die aus Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 3) zeigt nicht auf, weshalb das Anführen eines um wenige Tage zu kurzen Deliktszeitraumes im Urteilssspruch der Indvidualisierung der Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) entgegenstehen sollte. Zudem wurde dieser in den Urteilsgründen ohnehin exakt ausgewiesen (US 7), was die Beschwerde sogar selbst einräumt. Ebensowenig am Verfahrensrecht ausgerichtet ist die - nicht auf eine Antragstellung in der Hauptverhandlung abhebende (Z 4) - Kritik am Unterlassen amtswegiger (unzulässiger) Erkundungsbeweisführung durch Einvernahme informierter Vertreter verschiedener in den Buchhaltungsunterlagen als Zahlungsempfänger aufscheinender Firmen. Gegen § 252 StPO verstoßende Verlesungen hinwieder wurden nicht gerügt und auch nicht behauptet, ein bestimmtes, in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sei im Urteil verwertet worden (Z 5; vgl Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550 [555]).

Der in der Beschwerde (verspätet) umgedeutete Antrag auf Einvernahme einer Kellnerin "zum Beweis dafür, dass die jeweiligen Essens- und Getränkerechnungen bezahlt wurden und auch betriebliche Aufwendungen waren" zielte zum einen auf eine ohnehin zugestandene Tatsache und ließ in Hinsicht auf die Frage betrieblicher Aufwendungen offen, welche sinnlichen Wahrnehmungen die Zeugin darüber hätte berichten sollen. Weil nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge Gegenstand einer Verfahrensrüge nach Z 4 sein können, geht auch die Kritik an der abgelehnten Vertagung ins Leere (vgl im Übrigen § 226 zweiter Satz StPO).

Warum die "Formulierungen 'wusste' und 'ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden'" nicht erkennen lassen, "welche Feststellungen das Erstgericht zur subjektiven Tatseite trifft", lässt die Mängelrüge (Z 5) ebenso offen wie einen solchen Hinweis auf die gleichfalls als undeutlich abgelehnten Wortfolgen "Die Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab"und, es könne an der Schuld der Angeklagten "keinen Zweifel geben"- eine von der Beschwerde als Feststellung einer entscheidenden Tatsache verkannte, indes nur die dazu führenden Erwägungen resumierende Bemerkung, in welcher sich die (breiten Raum einnehmende) Beweiswürdigung der Tatrichter keineswegs erschöpft.

Welcher Erörterung die Zahlungsprobleme der geschädigten Gesellschaft und der Umstand, "dass sich auch der Privatbeteiligte (gemeint wohl: der Zeuge W*****) Geld genommen hat und nichts davon gesagt hat", bedurft hätten, ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der "diesbezüglichen Widersprüche zur Aussage des Zeugen W***** und der Angeklagten".

Der Rest der Mängelrüge erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und schließlich unangebrachter, die Urteilsgründe schlankerhand negierender Polemik.

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) ausdrücklich zu bloßer Bekämpfung der Beweiswürdigung bekennt, gesteht sie ihre Unzulässigkeit selbst ein.

Nicht am Gesetz ausgerichtet ist auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche sich damit begnügt, pauschal "derartige Feststellungsmängel" zu behaupten, "dass eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit überhaupt nicht möglich ist".

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Mangels eines dadurch entstandenen Nachteils für die Angeklagte bestand - wie zur Klarstellung angemerkt sei - keine Veranlassung, die rechtsirrige Subsumtion aus der Handkasse entnommener Gelder (richtig: § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB; vgl Bertel in WK2 § 133 Rz 49) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO amtswegig aufzugreifen (vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 32).

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