Rechtssatz
Für die Beiziehung eines Sachverständigen bedürfte es im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss (hier: auf Nichterreichen der Wertgrenze) erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen.
12 Os 39/17b | OGH | 16.05.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurechnungsunfähigkeit. (T1) |
12 Os 150/18b | OGH | 27.06.2019 |
Vgl; Beisatz: In einem Privatgutachten gezogene Schlussfolgerungen sind keine derartigen Anhaltspunkte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040713_OGH0002_0140OS00075_0400000_001