Spruch:
Helmut E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Insoweit sie sich gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Vorsitzende des Schöffengerichtes richtet, wird sie zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Helmut E*****, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der B***** AG, nachfolgend B***** AG, werden mit rechtskräftiger Anklageschrift vom 23. Oktober 2006 (ON 403) die Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB mit einem Gesamtschaden zum Nachteil der Bank von über 1,4 Mrd Euro und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Schaden zum Nachteil des Geldinstituts ca 7,4 Mio Euro) sowie Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG zur Last gelegt. Zur näheren Detaillierung des Anklagevorwurfs wird auf dessen Referat in GZ 14 Os 48/07a-7, verwiesen.
Mit Beschluss vom 19. März 2007 (ON 657) setzte die Vorsitzende des Schöffengerichts die über Helmut E***** am 14. Februar 2007 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fort.
Indem die Grundrechtsbeschwerde explizit auch hinsichtlich des erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschlusses eine Grundrechtsverletzung moniert (BS 58), war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist (§ 1 Abs 1 GRBG).
Diese wird ausdrücklich ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten (BS 3), inhaltlich und damit einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich jedoch lediglich der Haftgrund der Fluchtgefahr und die Beschwerdeannahmen zum dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Betrugsfakten kritisiert.
Insoweit sich die Grundrechtsbeschwerde - wie beschrieben - sektoral gegen den dringenden Tatverdacht wendet, ist ihr mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ein Erfolg zu versagen, wurde jener doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 667) keiner Anfechtung unterzogen.
Wie bereits in den vier vorangegangenen Grundrechtsbeschwerden (vgl hg 14 Os 133/06z, 14 Os 144/06t, 14 Os 32/07y und 14 Os 48/07a) wendet sich der Beschwerdeführer substantiell bloß gegen die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr.
Der Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht seine diesbezüglichen Annahmen logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Bestreben, sich dem Zugriff der österreichischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, seinen Auslandsbezug, sein anzunehmendes beträchtliches Restvermögen und seine unverrückbare Ansicht von einem nicht fairen Verfahren im Zusammenhalt mit der gewichtigen Tatsache der nunmehr rechtskräftigen Anklage, des daher in naher Zukunft abzuführenden Strafprozesses und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe gegründet (BS 31). Dabei gingen die Tatrichter (neuerlich) auf die aktenkundigen Atteste französischer Ärzte ebenso ein wie auf das vorgelegte Privatgutachten Dris. D*****, erörterten die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten ebenso wie seinen Inlandsbezug und die als intolerabel bezeichnete Weitergabe von Aktenbestandteilen an (vorverurteilende) Medien (BS 25 bis 32).
Das Beschwerdegericht war hiebei nicht gehalten, sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Im Übrigen wurden die Expertisen zahlreicher Ärzte schon in den den zitierten hg Vorentscheidungen zugrundeliegenden Beschlüssen einer eingehenden Würdigung unterzogen. Hiebei genügt es, auf 14 Os 48/07a zu verweisen.
Für die behauptete „Deportation" (BS 55) von Frankreich nach Österreich gilt das eben Gesagte.
Ungeachtet schwerer Erkrankung des Beschwerdeführers mit korrespondierender allenfalls ausgeschalteter Transport- und Vernehmungsfähigkeit und seiner bis August 2006 praktizierten Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sind die oben zusammengefassten Annahmen des Beschwerdegerichts zur - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen - Fluchtgefahr frei von Willkür und nach Lage des Falls auch einer Substituierung durch gelindere Mittel nicht zugänglich.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher mangels Verletzung Helmut E*****s im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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