OGH 14Os50/19p (RS0132695)

OGH14Os50/19p11.9.2024

Rechtssatz

Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß § 268 letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des § 56 Abs 1 StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommenden Rechtsmittel zustehenden Rechte einschließlich der Belehrung über die Fristen, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO.

Normen

StPO §6 Abs2
StPO §56 Abs1
StPO §61 Abs2
StPO §268
Geo §152 Abs3

14 Os 50/19pOGH25.06.2019

Beisatz: Nur im Fall der Zustellung eines Abwesenheitsurteils ist gemäß § 152 Abs 3 Geo eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung (bei Sprachunkundigen samt Übersetzung) anzuschließen. (T1)<br/>Beisatz: Eine Pflicht zur Wiederholung einer bereits erteilten Belehrung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T2)

14 Os 130/19bOGH25.02.2020

Vgl

13 Os 57/24tOGH11.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20190625_OGH0002_0140OS00050_19P0000_002

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