OGH 14Os35/23p

OGH14Os35/23p25.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen *C* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Dezember 2022, GZ 316 Hv 53/22g‑25.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00035.23P.0425.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde *C*des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 9. November 2021 in G* * M* am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, indem er ihm einen Fußtritt versetzte und ihn im Genitalbereich traf, wodurch er eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Gestalt einer an sich schweren Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung herbeiführte, nämlich ein stumpfes, operativ zu versorgendes Hodentrauma mit Verlust von zwei Dritteln des Hodengewebes (US 3).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht die Aussage des Opfers M* darüber, dass er nach der Tat noch in der Lage war, selbständig mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren (ON 25.3 S 12 ff), ebenso wenig den Feststellungen zum Tathergang (US 2 f) erörterungsbedürftig (vgl dazu RIS‑Justiz RS0098646) entgegen wie die Aussage des Zeugen * P*, wonach M* den Tatort wortlos verlassen habe und mit seinem Fahrzeug weggefahren sei (ON 25.3 S 19 f).

[5] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 3 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen – nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).

[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Verletzung am Körper behauptet, übergeht sie prozessordnungswidrig (vgl RIS‑Justiz RS0099810) die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 3 f), nach denen der Angeklagte überdies auch den Eintritt einer schweren Verletzungsfolge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Im Übrigen erklärt die Beschwerde nicht, weshalb in Bezug auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung – entgegen dem Gesetzeswortlaut – (bedingter) Vorsatz erforderlich sein soll (jüngst 14 Os 14/23z; vgl zur prozessordnungskonformen Ausführung einer Rechtsrüge RIS‑Justiz RS0116565).

[7] Schließlich legt die Rechtsrüge ebenfalls nicht dar, welcher weiteren Feststellungen es zur subjektiven Tatseite bedurft hätte (RIS‑Justiz RS0095939).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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