OGH 14Os181/95; 13Os105/15p (RS0094983)

OGH14Os181/95; 13Os105/15p5.11.2024

Rechtssatz

Mit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze (in Geldkoffern) ohne entsprechende Offenlegung von dessen Herkunft und Weitergabe ist notwendigerweise ein Tarnungseffekt verbunden, der eine Zurückverfolgung des Geldflusses zu seinem verbrecherischen Ursprung mangels Buchungsunterlagen ("Paper trail") objektiv erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Damit werden aber solche Vermögenswerte vor den Geschädigten und den nachforschenden Sicherheitsbehörden im Sinne des § 165 Abs 1 StGB verborgen.

Normen

StGB §165 Abs1

14 Os 181/95OGH05.12.1995

Veröff: EvBl 1996/32 S 188

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Vgl

11 Os 130/17bOGH13.03.2018

Vgl; Beisatz: Physische Verbringung von Geldbeträgen (etwa über eine Staatsgrenze) ohne eine (devisenrechtlich [§ 5 DevG BGBl 1946/162; aktuell zB nach Art 3 Abs 1 VO [EG] 1889/2005] gebotene) Offenlegung ihrer Herkunft kann ein Verbergen sein. (T1)<br/>Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB. (T2)

11 Os 11/20gOGH23.03.2020

Vgl; Beis wie T2

13 Os 126/21kOGH18.05.2022

Vgl; Beis nur wie T2

13 Os 71/23zOGH15.11.2023

vgl; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – kein „Verheimlichen" iSd § 165 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 2021/159. (T3)

14 Os 71/24hOGH05.11.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0140OS00181_9500000_002

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