OGH 14Os164/08m

OGH14Os164/08m16.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Armin T***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. August 2008, GZ 65 Hv 16/08k-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armin T***** je mehrerer Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs 2 SMG (I) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG (II), jeweils als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen:) dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Jänner 2008 in Wien dazu beigetragen, dass der abgesondert verfolgte Thomas U***** am 2. Februar 2008 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 20.024,8 Gramm Marihuana (mit einem Wirkstoffgehalt von 400,496 Gramm reinem THC; US 6) in Südafrika mit dem Vorsatz erwarb, besaß und beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde (I.) und aus Südafrika aus-, nach Frankreich ein-, aus Frankreich aus- und nach Irland einführte (II), indem er diesem den Kontakt mit einem nur unter dem Namen „Marc" bekannten Suchtgiftlieferanten vermittelte, seine Reise mitorganisierte, ihn zum Flughafen brachte und ihm im Lauf der Reise mehrfach telefonische Anweisungen zum weiteren Geschehensablauf erteilte (US 6 f, 8), wobei er wusste, dass Erwerb, Besitz, Beförderung sowie Aus- und Einfuhr von Suchtgift verboten ist und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass Thomas U***** die Taten in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge Suchtgift beging (US 7 f).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die den Schuldspruch II betreffende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung rechtlich verfehlter Annahme mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsauffassung, wonach Ein- und Ausfuhr einer das Fünzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Suchtgiftmenge „stets" nur ein einziges Verbrechen (nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG) begründe, nämlich ausschließlich darauf, dass § 28a Abs 4 Z 3 SMG nach ständiger Rechtsprechung und Lehre angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen darstellt (RIS-Justiz RS0117464; Schroll RZ 2008, 90 ff; zur Rechtslage vor BGBl I 2007/110: Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 144 ff). Weshalb aber im konkreten Fall, in dem der Angeklagte nach den unmissverständlichen Urteilsannahmen mit deliktsspezifischem Vorsatz einen Beitrag zur - mehrere Grenzüberschreitungen (von Südafrika über Frankreich nach Irland) umfassenden, sohin - mehrfachen Aus- und Einfuhr ein und derselben das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge Suchtgifts (US 2 f, US 5-8) geleistet hat und sich solcherart das Problem einer - nur bei voneinander verschiedenen Suchtgiftmengen in Frage kommenden (vgl dazu 13 Os 112/07f) - Zusammenrechnung gar nicht stellt, bloß ein und nicht mehrere real konkurrierende Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, verwirklicht worden sein sollten (vgl auch 14 Os 28/06h, 13 Os 105/03), erklärt die Beschwerde nicht.

Die auf der selben Basis argumentierende Sanktionsrüge (Z 11) geht damit ebenfalls ins Leere.

Soweit die Beschwerde auf der Grundlage des in der Subsumtionsrüge vertretenen Rechtsstandpunktes einwendet, es mache „einen gravierenden Unterschied, ob die Verbrechen nach §§ 12 StGB, 28 Abs 1 erster bis dritter Fall, Abs 2 SMG mit einem einzigen Verbrechen nach §§ 12 StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG oder einer Vielzahl derartiger Verbrechen (nach den erstgerichtlichen Feststellungen mit über 20 Verbrechen) zusammentreffen", übersieht sie zudem, dass das Erstgericht bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Begründung für die Subsumtion unter § 28 Abs 2 SMG und § 28a Abs 2 SMG ausführte, dass die Taten nicht nur in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünzehnfache der Grenzmenge § 28b SMG knapp übersteigenden Menge begangen wurden, sondern die hier gegenständliche Suchtgiftquantität sogar das Zwanzigfache der großen Menge betrug (US 16), während es bei der Strafbemessung - nach dem Vorgesagten zu Recht - bloß „das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend wertete (US 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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