OGH 14Os161/97 (RS0109959)

OGH14Os161/9724.3.1998

Rechtssatz

Wird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Normen

StPO §229 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

14 Os 161/97OGH24.03.1998
11 Os 148/07kOGH29.01.2008

Vgl auch

13 Os 183/08yOGH17.12.2009

Vgl; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z 4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung aus § 228 StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO § 281 Rz 37 f, 256). (T2)

13 Os 101/11vOGH13.10.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Vorgehen entgegen § 229 Abs 3 StPO („samt Gründen“). (T3)

14 Os 119/14bOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 102/15gOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)