OGH 14Os15/05w

OGH14Os15/05w5.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2004, GZ 24 Hv 202/04a-13, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 30. Juni und 8. August 2004 in Innsbruck in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in sechs Angriffen der H***** GmbH durch Aufbrechen eines Getränkeautomaten insgesamt 97,15 Euro mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Subsumtionsrüge sagt nicht, warum es für die auf Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Absicht erforderlich sein sollte, dass ein die Bagatellgrenze übersteigender Schaden auch tatsächlich herbeigeführt wurde.

Da die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte, in ÖJZ-LSK 1985/83 teilweise wiedergegebene Entscheidung 9 Os 60/85 auf den tatsächlich herbeigeführten Schaden gar nicht abstellt, vielmehr nur betont, dass § 70 StGB eine auf einen über der Bagatellgrenze liegenden Schaden gerichtete Absicht voraussetzt, kann daraus nach den Denkgesetzen für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 589). Auch die Berufung auf die Lehrmeinung von Bertel (WK2 § 130 Rz 5), der sich darauf beschränkt, ohne Begründung zu erklären, es könne nicht richtig sein, „Einnahmen aus den beabsichtigten Einzeltaten" zusammenzurechnen, bleibt solcherart eine bloße Rechtsbehauptung ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (zu den Erfordernissen einer methodengerechten Ableitung eingehend: 13 Os 151/03 = JBl 2004, 531 mit Anmerkung von Burgstaller).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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