OGH 14Os126/23w

OGH14Os126/23w9.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen Mag. (FH) * L* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag. * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Mai 2023, GZ 151 Hv 6/22f-223, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00126.23W.0109.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Mag. A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil Mag. * A* unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 49/21v vom 18. Jänner 2022 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu A/I und A/II/1 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2021, GZ 24 Hv 71/20b-206, zu einer Geldstrafe verurteilt (zur verfehlten Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche vgl RIS‑Justiz RS0098685, RS0100041 [T4, T7, T9, T10, T11]). In Bezug auf jenen gegen Mag. A* erhobenen Tatvorwurf, dessen Schuldspruch im ersten Rechtsgang durch das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs aufgehoben worden war, wurde das Verfahren – nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage in diesem Punkt – mit Beschluss vom 2. Juni 2022 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 1 S 101).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. A*, die ihr Ziel verfehlt.

[3] Die nominell auf Z 5 erster Fall gestützte Rüge behauptet, die durch den Obersten Gerichtshof im Erkenntnis AZ 14 Os 49/21v [Rz 48] vorgenommene Klarstellung hätte im gegenständlichen Urteil durch Feststellungen Berücksichtigung finden müssen. Abgesehen davon, dass Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall nicht angesprochen wird, übersieht die Beschwerde, dass ein im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch dem Erkenntnis des zweiten Rechtsgangs unverändert zugrundezulegen und eine neuerliche Anfechtung desselben unzulässig ist (vgl RIS‑Justiz RS0100041 [T4, T10]), woran auch eine grundsätzliche Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zur Richtigkeit der vorgenommenen Subsumtion und zum möglichen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes beim Missbrauch der Amtsgewalt nichts ändert.

[4] Dass der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht in Rz 48 der zitierten Entscheidung „Klarstellungen“ und „entsprechende Feststellungen“ aufgetragen hätte, wie dies die Beschwerde (nominell Z 9 lit a; vgl dazu aber RIS-Justiz RS0099658) behauptet, trifft nicht zu und würde dies der materiellen Rechtskraft des gegenständlichen Schuldspruchs zuwiderlaufen.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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