European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00126.23W.0109.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Mag. A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil Mag. * A* unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 49/21v vom 18. Jänner 2022 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu A/I und A/II/1 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2021, GZ 24 Hv 71/20b-206, zu einer Geldstrafe verurteilt (zur verfehlten Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche vgl RIS‑Justiz RS0098685, RS0100041 [T4, T7, T9, T10, T11]). In Bezug auf jenen gegen Mag. A* erhobenen Tatvorwurf, dessen Schuldspruch im ersten Rechtsgang durch das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs aufgehoben worden war, wurde das Verfahren – nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage in diesem Punkt – mit Beschluss vom 2. Juni 2022 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 1 S 101).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. A*, die ihr Ziel verfehlt.
[3] Die nominell auf Z 5 erster Fall gestützte Rüge behauptet, die durch den Obersten Gerichtshof im Erkenntnis AZ 14 Os 49/21v [Rz 48] vorgenommene Klarstellung hätte im gegenständlichen Urteil durch Feststellungen Berücksichtigung finden müssen. Abgesehen davon, dass Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall nicht angesprochen wird, übersieht die Beschwerde, dass ein im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch dem Erkenntnis des zweiten Rechtsgangs unverändert zugrundezulegen und eine neuerliche Anfechtung desselben unzulässig ist (vgl RIS‑Justiz RS0100041 [T4, T10]), woran auch eine grundsätzliche Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zur Richtigkeit der vorgenommenen Subsumtion und zum möglichen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes beim Missbrauch der Amtsgewalt nichts ändert.
[4] Dass der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht in Rz 48 der zitierten Entscheidung „Klarstellungen“ und „entsprechende Feststellungen“ aufgetragen hätte, wie dies die Beschwerde (nominell Z 9 lit a; vgl dazu aber RIS-Justiz RS0099658) behauptet, trifft nicht zu und würde dies der materiellen Rechtskraft des gegenständlichen Schuldspruchs zuwiderlaufen.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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