OGH 14Os64/94; 13Os26/00; 17Os4/13m (RS0099658)

OGH14Os64/94; 13Os26/00; 17Os4/13m7.9.2022

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erfordert den Nachweis, dass das Gericht durch seinen Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet hat. Ein solcher Nachweis kann demnach nur unter striktem Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) geführt werden.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9 lita

14 Os 64/94OGH17.05.1994
13 Os 26/00OGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Es wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. (T1)

17 Os 4/13mOGH30.09.2013

Auch

15 Os 83/15tOGH22.07.2015

Auch

26 Os 3/16kOGH13.01.2017

Auch

15 Os 66/21aOGH15.09.2021

Vgl

13 Os 26/22fOGH07.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00064_9400000_003

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