Rechtssatz
Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" besteht nicht.
12 Os 68/24b | OGH | 05.09.2024 |
vgl; Beisatz: Folglich ist er auch bei bloß "gelockertem Gewahrsam" erfüllt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20071113_OGH0002_0140OS00123_07F0000_001
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