OGH 14ObA82/87 (RS0008933)

OGH14ObA82/8717.6.1987

Rechtssatz

Eine Rücksichtnahme auf die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen untersagt oder in ihrer Wirkung beschränkt, hat nur im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, also im Wege der "Rechtsanalogie" (Gesamtanalogie) zu erfolgen. Die sinngemäße Anwendung der §§ 36 ff AngG im Wege der "Gesetzesanalogie" (Einzelanalogie) hat hingegen nicht stattzufinden. Daher ist das Interesse des Dienstgebers an dem Schutz seines Personalstandes vor Abwerben durch einen ausscheidenden Dienstnehmer, der sich selbständig macht, auch dann schutzwürdig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt. Es besteht nicht nur im Falle einer (positiven) Abwerbung durch den ausscheidenden Angestellten, sondern auch für die Vereinbarung eines bloßen Beschäftigungsverbotes.

Einstellungsverbot — Mitarbeiter — Dienstvertrag — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Abwägung — Analogie — Treuepflicht — Anstellung — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §7
AngG §36 V
AngG §37

14 ObA 82/87OGH17.06.1987

Veröff: RdW 1988,20 = WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = DRdA 1990,49 (W Holzer)

8 ObA 268/97pOGH25.06.1998

Auch

9 ObA 11/06tOGH29.03.2006

Auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2 AngG nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2 AngG bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag Klarheit über das Aufrechtbleiben der Konkurrenzklausel zu schaffen. (T1)

9 ObA 141/09iOGH03.09.2010

Auch; Beis wie T1 nur: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2 AngG nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2 AngG bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00082_8700000_001

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