14 ObA 82/87 | OGH | 17.06.1987 |
Veröff: RdW 1988,20 = WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = DRdA 1990,49 (W Holzer) |
8 ObA 268/97p | OGH | 25.06.1998 |
Auch |
9 ObA 11/06t | OGH | 29.03.2006 |
Auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2 AngG nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2 AngG bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag Klarheit über das Aufrechtbleiben der Konkurrenzklausel zu schaffen. (T1) |
9 ObA 141/09i | OGH | 03.09.2010 |
Auch; Beis wie T1 nur: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2 AngG nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2 AngG bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00082_8700000_001
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