Normen
AngG §26
14 Ob 67/86 | OGH | 13.05.1986 |
Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmid) |
9 ObA 186/94 | OGH | 12.10.1994 |
Auch; nur: Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2) |
9 ObA 246/01v | OGH | 27.03.2002 |
Auch; nur: In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen. (T3); Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungsgrundes oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt. (T4) |
9 ObA 25/08d | OGH | 05.06.2008 |
8 ObA 52/12y | OGH | 24.10.2012 |
nur T1 |
8 ObA 56/17v | OGH | 29.11.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_004
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