OGH 14Ns87/15b

OGH14Ns87/15b17.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Michal S***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 062 Hv 107/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 34 Hv 135/09d des Landesgerichts Innsbruck geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00087.15B.1117.000

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit am 3. September 2015 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt Michal S***** und Susanne Sk***** den Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG subsumierte Verhaltensweisen zur Last.

Nach im Akt dokumentierter Prüfung des Strafantrags gemäß § 485 Abs 1 StPO (vgl RIS‑Justiz RS0123445 [T4]) überwies das Landesgericht für Strafsachen Wien die Sache dem Landesgericht Innsbruck „zur Einbeziehung gem. § 37 StPO“ in das dortige Verfahren AZ 34 Hv 135/09d (ON 1 S 11). In diesem legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck unter anderem Michal S***** ein am 16. Jänner 2009 gesetztes, dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.

Das Landesgericht Innsbruck bezweifelte ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte (entgegen § 38 dritter Satz StPO) die „Rückabtretung des Verfahrens“. Begründend führte es unter Berufung auf eine Kommentarstelle ( Fabrizy , StPO 12 § 37 Rz 4) aus, zu AZ 34 Hv 135/09d werde bei diesem Gericht „lediglich ein Verfahren gegen Michal S*****“ geführt, sodass „keinerlei objektive Konnexität zur Zweitangeklagten“ bestehe. „Eine Verbindung von auf verschiedenen Anklagen basierenden Hauptverfahren ausschließlich aufgrund objektiver Konnexität“ sei „nicht vorgesehen“ (ON 1 S 13).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor.

Nach § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Die Zuständigkeit des Gerichts (für die verbundenen Verfahren) bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 37 Abs 1 und 2 StPO.

Ob bei ausschließlich objektiver Konnexität eine Verbindung von Verfahren ‑ wie das Landesgericht Innsbruck unter Berufung auf eine Kommentarstelle ( Fabrizy , StPO 12 § 37 Rz 4; ebenso RIS‑Justiz RS0125115; aA Oshidari , WK‑StPO § 37 Rz 8) vermeint ‑ nicht in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, weil es sich vorliegend um einen Fall subjektiv‑objektiver Konnexität der in Rede stehenden Verfahren handelt.

Subjektive Konnexität ist hier hinsichtlich Michal S***** gegeben, der in beiden Verfahren als unmittelbarer Täter angeklagt wurde. Angesichts gleicher Ordnung der beteiligten Gerichte und fehlender Sonderzuständigkeit gibt gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die frühere Straftat den Ausschlag für die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck.

Dieses hat gemäß § 37 Abs 1 StPO zufolge objektiver Konnexität auch das Verfahren gegen die ‑ von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gleichzeitig angeklagte ‑ Susanne Sk***** zu führen (vgl 11 Os 63/13v [11 Os 64/13s], EvBl 2013/114, 786).

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