OGH 13Os99/25w

OGH13Os99/25w18.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger in der Finanzstrafsache gegen M* S* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c und § 13 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* S* und H* S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. März 2025, GZ 51 Hv 61/24s‑1216, sowie die Beschwerden der genannten Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 6. Juni 2025, GZ 51 Hv 61/24s‑1229, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00099.25W.0318.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiete: Finanzstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten M* S* und H* S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – jeweils im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 13 Os 106/23x, 127/23v und 13 Os 115/23w, 116/23t)

M* S* des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c und § 13 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 (I A 1, I A 2 7 bis 37 und I B), mehrerer Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2025/98 (I A 2 1 bis 6) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 und § 15 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (IV) sowie

H* S* des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c und § 13 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 (III) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 und § 15 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.

[2] Danach haben

(I) M* S* in den Zuständigkeitsbereichen des (ehemaligen) Zollamts St. Pölten Krems Wiener Neustadt (A 1) sowie des (ehemaligen) Finanzamts Neunkirchen Wiener Neustadt (A 2 und B) und solcherart nunmehr in jenen des Zollamts Österreich (A 1) sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung (A 2 und B) als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der AN* GmbH vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Abgaben

A) bewirkt, und zwar

1) an Mineralölsteuer durch Unterlassen von deren Anmeldung, Selbstberechnung und Selbstabfuhr zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (a) sowie durch Erwirken der Erstattung der Steuer nach § 46 Abs 1 lit a MinStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung mittels wahrheitswidriger Vorgabe des Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen (b), nämlich

a) für den Februar 2011 um 428,83 Euro und

b) für jeden einzelnen der Kalendermonate September 2012 bis Juni 2013 um (im Ersturteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 6.152.335,97 Euro sowie

2) an Kapitalertragsteuer, indem er die ihm selbst, der K* S* und dem Ing. * R* als Gesellschafter zugeflossenen Ausschüttungen (US 25 iVm US 17) und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt hat, und zwar für jeden einzelnen der Kalendermonate Juli 2010 bis Dezember 2010 um (im Ersturteil nach Monaten aufgegliedert) insgesamt 23.159,40 Euro (1 bis 6) und für jeden einzelnen der Kalendermonate Jänner 2011 bis Juli 2013 um (im Ersturteil nach Monaten aufgegliedert) insgesamt 575.542 Euro (7 bis 37), sowie

B) an Körperschaftsteuer zu bewirken versucht, nämlich durch Abgabe von zufolge Nichterfassens von Gewinnen aufgrund verdeckter Ausschüttungen unrichtigen Jahressteuererklärungen

a) für das Jahr 2010 um 38.599 Euro,

b) für das Jahr 2011 um 197.137,64 Euro und

c) für das Jahr 2013 um 167.003,79 Euro,

wobei er falsche Urkunden und Beweismittel sowie Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen (§ 23 BAO) verwendete, und zwar betreffend Zolltarif, Abladeort, Versender und Empfänger inhaltlich unrichtige CMR‑Frachtbriefe, fingierte Geschäfte und Rechnungen sowie gefälschte Zollstempel‑ und „zu Punkt I.A.)1.)a.) und b.)“ einen Abgabenbetrug mit einem 500.000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag beging,

(II) K* S* und (III) H* S* zu den unter I A 1 sowie I B dargestellten Handlungen des M* S* und solcherart zu einem Abgabenbetrug mit einem 500.000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag dadurch vorsätzlich beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), dass

K* S* als Geschäftsführerin der G* GmbH die Produkte der AN* GmbH im europäischen Ausland vertrieb, die Abholung der Ware durch die Abnehmer aus dem Steuerlager in W* organisierte, mit M* S* zusammenarbeitete, an den Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen mitwirkte, M* S* im Fall seiner Abwesenheit vertrat, mit ihm betriebliche Informationen austauschte und gemeinsam mit ihm Kundenkontakte wahrnahm und

H* S* insbesondere K* S* und M* S* beim Geschäftsbetrieb unterstützte und sie im Falle ihrer Abwesenheit in sämtlichen geschäftlichen Belangen vertrat, sämtliche Unterlagen für die Buchhaltung für die AN* GmbH und die G* GmbH vorbereitete, an den Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen mitwirkte, Zahlungseingänge überwachte und gemeinsam mit K* S* die Abholung der Ware durch die Abnehmer aus dem Steuerlager in W* organisierte, weiters

(IV) M* S* und H* S* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit dem abgesondert verfolgten Ing. * R* (A bis G) und mit K* S* (C bis G) in W* und B* Bestandteile des Vermögens der AN* GmbH beiseite geschafft oder deren Vermögen sonst verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen, nämlich der Republik Österreich, vereitelt oder geschmälert, wobei sie durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar

A) vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 durch unangemessen hohe und nicht fremdübliche Mietzinszahlungen von zumindest 988.680 Euro netto an die N* LDA,

B) vom 6. September 2010 bis zum 30. Juni 2013 durch unangemessen hohe und nicht fremdübliche Mietzinszahlungen von zumindest 1.050.328 Euro netto an die M* LDA,

C) vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2013 durch Zahlung von insgesamt 173.856,54 Euro für fingierte Analysen an die A* GmbH,

D) vom 6. September 2010 bis zum 30. Juni 2013 durch Zahlung von insgesamt 257.437,80 Euro an Abwicklungsprovisionen, denen keine oder keine adäquate Leistung gegenüberstand, an die G* GmbH,

E) vom 25. Jänner 2012 bis zum 30. Juni 2012 indem sie für den Ankauf von 23 Stahltanks zugunsten der G* GmbH (US 35 f) einen tatsächlich nicht erforderlichen Mehraufwand von 411.204,25 Euro generierten, wobei es teilweise beim Versuch blieb,

F) im Mai 2012 durch Vorspiegelung der Gewährung eines Darlehens über 1.000.000 Euro seitens der AN* GmbH an die Q* FZE sowie

G) vom 31. Jänner 2012 bis zum 30. Juni 2013 durch Zahlungen für fingierte Werbung in der Gesamthöhe von 388.500 Euro an die G* GmbH (US 35).

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M* S* und H* S*.

[4] Weiters bekämpfen die genannten Angeklagten mit in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Beschwerden (ON 1232) den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffensenats vom 6. Juni 2025 (ON 1229), mit dem ihre Anträge auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 1228) abgewiesen worden waren. In diesen hatten sie vorgebracht, dass es im Rahmen der Angaben des M* S* zu seinen persönlichen Verhältnissen statt „keine Vorstrafen“ (ON 1174 S 3) richtig „eine Vorstrafe“ zu lauten habe.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

[5] Vorweg wird zu den Anfechtungskriterien der Mängelrüge (Z 5) auf deren schon im ersten Rechtsgang erfolgte eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof verwiesen (13 Os 106/23x, 107/23v [Rz 39 ff] und 13 Os 115/23w, 116/23t [Rz 40 ff]).

[6] Diesen Kriterien wird die nominell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung behauptende Mängelrüge (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) nicht im Ansatz gerecht, indem sie – großteils inhalts- und wortgleich mit dem Vorbringen im ersten Rechtsgang (sogar unter Wiederholung der Formulierung „abgesondert verfolgten M* S*“) – ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Feststellungen entscheidender Tatsachen im Urteil und die mehr als 1200 Ordnungsnummern umfassenden Akten

- den Verweis des Erstgerichts auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (US 24 iVm US 38) kritisiert und behauptet,

-) der Angeklagte M* S* habe die Behörde weder getäuscht, noch im Unklaren über die Anwendungsmöglichkeiten des UTÖ gelassen,

-) dass „bei weiteren 4 Käufern das VST 2 Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eine Erstattung der bezahlten Mineralölsteuer zu Recht erfolgt ist“,

-) das Erstgericht habe „in seiner Begründung unberücksichtigt [gelassen], dass die Höhe der Mietzahlungen an die M* und N* umstritten war“ (siehe dazu aber US 48 f),

-) die Steuerberaterin der Gesellschaft habe die Darlehensgewährung mitgestaltet, weshalb ein Vorsatz beider Beschwerdeführer bezüglich der Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer auszuschließen sei (wobei die Beschwerde zudem übergeht, dass insoweit gar kein Schuldspruch der H* S* erfolgte), und

-) eine Unterlassung des Widerrufs durch die Behörden habe M* S* im Rahmen der Bewilligung berechtigt, das UTÖ an Kunden abzugeben,

- Feststellungen dazu vermisst, „wann die Behörde erstmals befähigt gewesen wäre, wann die Bewilligung hätte widerrufen werden können“ (der Sache nach – ebenfalls nicht an der Prozessordnung orientiert [RIS‑Justiz RS0116565] – Z 9 lit a),

- umfassende Rechtsausführungen (insbesondere zum EUV, zu einzelnen Richtlinien der Europäischen Union, zur Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer [BMF‑010220/0211-IV/9/2007] und zum deutschen Außensteuergesetz) macht und Rechtsprechung des EuGH sowie Fachliteratur anführt und moniert, das Erstgericht habe darauf keine Rücksicht genommen, sowie

- in Ansehung der CMR‑Frachtpapiere eigene Erwägungen zu der – nach Ansicht der Beschwerde sowohl von der Abgabenverwaltung als auch von der Zollbehörde „verkannten“ – „eingeschränkte(n) Funktion der Papiere für Zwecke des Steuerrechts“ anstellt.

[7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – wenn auch bezogen auf konkret angeführte Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch IV (US 27 f, 34, 35 und 36) – ohne Aktenbezug

- vorbringt,

-) die Angeklagten hätten „von Beginn an die Bewilligungsbehörde über alle Umstände und abgabenrechtlichen Folgen ihrer Tätigkeiten informiert“,

-) das Erstgericht habe es unterlassen, sich „mit den Gutachten Dr. DI E* und St* aus dem Akt hg * bzw hg * auseinanderzusetzten“,

-) es fehlten Feststellungen dazu, dass die Anlagen über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügten (der Sache nach – ebenfalls nicht an der Prozessordnung orientiert [erneut RIS‑Justiz RS0116565] – Z 9 lit a) und

-) eine Auseinandersetzung mit den „Gutachten der Sachverständigen G*, B*, H* und Hi*“ vermisst.

[8] Weshalb die rechtsrichtige Subsumtion zum Schuldspruch I A 1 b eine „Feststellung, wer wann und wo und in wessen Auftrag einen gefälschten Stempel erzeugt hat, den nicht einmal die Experten des Zollamtes als Fälschung erkannt haben“, erfordern sollte (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) entbehrt der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (einmal mehr RIS‑Justiz RS0116565).

[9] Die Aussage des Zeugen * L*, wonach die Bewilligung für das Steuerlager nur deshalb entzogen worden sei, weil die AN* GmbH die Sicherheit nicht mehr erhöht habe (ON 1188 S 52 f), steht entgegen der Beschwerdeauffassung nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten M* S* betreffend die Verkürzung an Mineralölsteuer.

[10] Ebenso wenig stehen die (im Rechtsmittel zudem nicht richtig wiedergegebenen) Angaben des Zeugen * K* zur Probenziehung (ON 1188 S 73 ff) den Feststellungen zum Vortäuschen der Analysen (IV C, US 33) erörterungsbedürftig entgegen (RIS‑Justiz RS0098646 [T8]).

[11] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* S* (auch) zur Hinterziehung der Mineralölsteuer (I A 1) haben die Tatrichter nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig verworfen (US 42 iVm US 47). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details seiner Aussage waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS‑Justiz RS0106642).

[12] Gleiches gilt

- in Ansehung der Feststellungen zum Schuldspruch IV G bezüglich der Aussagen der K* S* und der H* S* (siehe dazu US 53), wobei die Beschwerde zudem die zuletzt geständige Verantwortung der Erstgenannten unberücksichtigt lässt (vgl US 54), und

- in Ansehung der Feststellungen zum Schuldspruch IV F bezüglich der Angaben der Zeugin Mag. * He* (siehe dazu US 52).

[13] Die Feststellungen zu den unangemessen hohen und nicht fremdüblichen Mietzinszahlungen (IV A und B) gründete das Erstgericht auf das als nachvollziehbar und schlüssig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Ing. B* (US 48). Dieser hatte nach der Aktenlage unter anderem ausgeführt, dass er das von DI Dr. * E* erstattete Gutachten bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt habe, weil dieses – über den ihm im Strafverfahren erteilten Gutachtensauftrag hinausgehend – nicht nur die Mieterträge, sondern auch „die Anlage“ miteinbezogen habe (ON 1208, S 19 iVm ON 1060, S 25). Solcherart waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit der Aussage des Zeugen DI Dr. * E* auseinanderzusetzen (vgl dazu im Übrigen US 49), er sei in seinem Gutachten zu einer Bewertung von 32.200 Euro bis 40.900 Euro gekommen (ON 1208, S 10 f).

[14] Insgesamt wendet sich die Mängelrüge mit weitwendigen Ausführungen – etwa zur „Gesamtwirtschaftlichkeit“ des Vorgehens der Angeklagten – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch IV F beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen (US 37) mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu bekämpfen. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[16] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die Berücksichtigung der mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze als erschwerend (US 63 f) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG), weil der angesprochene Umstand – bei (wie hier) Anwendung des § 39 Abs 3 FinStrG – nicht die Strafdrohung bestimmt (13 Os 45/25d [Rz 22 mwN], RIS‑Justiz RS0086302 [T5]).

[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[18] Damit sind auch die Beschwerden gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 6. Juni 2025 (ON 1229) auf Abweisung der Protokollberichtigungsanträge (ON 1228) schon deshalb erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerden wesentlichen Umstände bezogen (vgl RIS-Justiz RS0126057 [T2 und T5]).

[19] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[20] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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