OGH 13Os95/08g (RS0123977)

OGH13Os95/08g27.8.2008

Rechtssatz

§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl I 2007/93 eingefügten Ausnahme im § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.

Normen

StPO §6 Abs2 B
StPO §89 Abs2 B
StPO §89 Abs5 B

13 Os 95/08gOGH27.08.2008
13 Os 55/09aOGH18.06.2009

Auch

11 Os 169/09aOGH22.12.2009

Auch

12 Os 80/09wOGH29.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO. (T1)

15 Os 153/09bOGH20.01.2010

Vgl; Beisatz: Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden; diese sind zurückzuweisen. (T2)

15 Os 45/10xOGH15.09.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung des § 89 Abs 2 StPO, da die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des § 88 Abs 1 StPO iVm § 89 Abs 2 StPO durch Zurückweisung einer weder verspätet, noch von einem Unberechtigten eingebrachten Beschwerde. (T4)

15 Os 15/11mOGH16.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässige Kassation durch das Rechtsmittelgericht zwecks Durchführung einer gesetzlich nicht angeordneten mündlichen Verhandlung. (T5)

11 Os 71/11tOGH30.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Zu Kostenbeschwerden der Staatsanwaltschaft in Privatanklageverfahren siehe RS126986. (T6)

11 Os 20/14xOGH08.04.2014

Auch; Beisatz: Im Beschwerdeverfahren darf das Rechtsmittelgericht nur in den im § 89 Abs 2a StPO angeführten Ausnahmefällen kassatotisch entscheiden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0130OS00095_08G0000_002

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