Spruch:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Mai 2009, AZ 10 Bs 117/09s verletzt § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Februar 2009, GZ 61 Hv 107/08a-48a, wurde Salih A***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und - unter anderem - gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags an die Privatbeteiligte M***** (ON 19), verurteilt.
Aufgrund eines Antrags der Privatbeteiligten vom 16. Februar 2009 (ON 54) bestimmte das Landesgericht nach Äußerung des Verurteilten Salih A***** (ON 66) mit Beschluss vom 11. März 2009 die ihr zu ersetzenden Kosten der Vertretung mit einem Teil des begehrten Betrags in Höhe von 898,14 Euro (ON 67). Dagegen brachte die Privatbeteiligte am 1. April 2009 Beschwerde ein (ON 68), zu der sich der Verurteilte am 27. April 2009 äußerte (ON 72).
Mit Beschluss vom 20. Mai 2009, AZ 10 Bs 117/09s (ON 75), gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde insoweit Folge, als es den angefochtenen Beschluss aufhob und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwies. Als Begründung für diese Vorgangsweise führte es an, dass zur abschließenden Beurteilung der notwendigen Kosten der Privatbeteiligten weitere Erhebungen erforderlich seien.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss verletzt, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz:
Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht - allenfalls nachdem es vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangt hat (§ 89 Abs 5 erster Satz StPO) - stets in der Sache selbst zu entscheiden, sofern nicht eine der aus § 89 Abs 2 erster Satz (betreffend verspätete und unzulässige Beschwerden) oder Abs 5 zweiter Satz StPO (betreffend die vom Erstgericht verweigerte Bewilligung einer Anordnung) hervorgehenden Ausnahmen (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 13 f; Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 6; 13 Os 169/08i) vorliegt, was hier aber nicht der Fall ist. Der Beschluss auf Aufhebung und Rückverweisung der Beschwerdesache an das Erstgericht lag daher außerhalb der dem Oberlandesgericht durch § 89 Abs 2 StPO zugewiesenen Befugnisse (12 Os 80/09w).
Dies war über Antrag der Generalprokuratur festzustellen.
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