Rechtssatz
Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.
Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des § 106 Abs 1 Z 2 StPO und des § 115 Abs 2 StPO.
14 Os 48/21x | OGH | 16.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Auch die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Orten ist nicht Gegenstand des Sichtungsverfahrens hinsichtlich der anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20171011_OGH0002_0130OS00094_17Y0000_004
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