OGH 13Os9/08k (RS0124513)

OGH13Os9/08k19.11.2013

Rechtssatz

Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4 FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG vorliegen.

Normen

FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs4
FinStrG §35
FinStrG §36
TabStG §9
TabStG §25
TabStG §27
StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
ZollR-DG §2
Zollkodex der EU Art102
Zollkodex der EU Art215:

13 Os 9/08kOGH22.01.2009
13 Os 27/09hOGH23.07.2009

Auch; Beisatz: Die Hinterziehung der gemäß § 27 Abs 1 iVm Abs 5 TabStG als Selbstberechnungsabgabe anzumeldenden und zu entrichtenden Abgabe fällt nicht unter den Tatbestand des § 35 Abs 1 lit a FinStrG, sondern denjenigen des § 33 Abs 1 FinStrG. (T1); Beisatz: Werden Waren nicht unmittelbar aus einem (nicht zur Europäischen Union gehörenden) Drittstaat nach Österreich eingeführt, fällt Einfuhrumsatzsteuer nach den - auch auf diese gemäß § 26 UStG iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG anzuwendenden - zollrechtlichen Vorschriften nur in den in (seit den Tatzeiträumen unverändert in Geltung stehenden) Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich oder Abs 4 ZK genannten Konstellationen im Inland an. (T2)

13 Os 19/08fOGH15.10.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Werden Zigaretten von einem (anderen) Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften nach Österreich verbracht, so kann zwar kein Ausfall an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, wohl aber ein solcher an Tabaksteuer abgeleitet werden, die auch dann geschuldet wird, wenn Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen werden und der Bezieher sie im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet, das ist das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebiets der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg, verbringt oder verbringen lässt. (T3)

13 Os 81/09zOGH04.03.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

13 Os 105/09dOGH17.06.2010

Auch; Hier: Rechtsfehler mangels Feststellungen in Betreff des zur Gerichtszuständigkeit führenden Verkürzungsbetrags. (T4); Beis ähnlich wie T2

13 Os 119/10iOGH16.12.2010

Auch; Beis wie T2

13 Os 83/11xOGH17.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

13 Os 39/12bOGH05.07.2012

Auch; Beisatz: Steuerschuldner sind der Bezieher der Tabakwaren und Personen, die sie in Gewahrsam halten oder verwenden (§ 27 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz TabStG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 27 TabStG idF BGBl I 2003/124 ‑ anders als nach nunmehriger Rechtslage (BGBl I 2009/151) ‑ derjenige, der die Tabakwaren in Gewahrsam hielt oder verwendete, (in Relation zum Bezieher) nur subsidiärer Steuerschuldner war (13 Os 83/11x). (T5)

13 Os 137/11pOGH10.05.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Steuerschuldner kam nach § 27 Abs 1 TabStG in der Fassung BGBl I 2003/124 primär der Bezieher der Tabakwaren in Betracht. (T6)

13 Os 46/12gOGH22.11.2012

Vgl; auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6

13 Os 92/13yOGH19.11.2013

Vgl auch; Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer (vgl § 1 Abs 1 TabStG; Art 1 Abs 1 und Art 3 Abs 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ‑ „Systemrichtlinie“; die entweder als Eingangsabgabe an die Einfuhr nach Österreich (§ 9 Abs 5 Z 5 iVm § 25 TabStG) oder ‑ als Selbstberechnungsabgabe ‑ an den Bezug zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines (EU-)Mitgliedstaates (§ 27 Abs 1 und 5 TabStG) anknüpft. Im ersten Fall ist die Verkürzung von Tabaksteuer finanzstrafrechtlich von §§ 35 oder 36 FinStrG erfasst, im zweiten Fall von § 33 Abs 1 FinStrG. In der Erscheinungsform der Eingangsabgabe richten sich (Ort der) Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer nach den Zollvorschriften (§ 25 Abs 3 TabStG, § 2 Abs 1 ZollR-DG). In diesen Fällen entsteht die Tabaksteuerschuld (wie auch die Einfuhrzollschuld) in Österreich, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig erstmals in Österreich (also unmittelbar aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Art 202 Abs 1 lit a und Art 215 Abs 1 erster Anstrich ZK) oder in Österreich entdeckt werden und der Ort der erstmaligen Einfuhr in die Europäische Union nicht bestimmt werden kann (Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich ZK). (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20090122_OGH0002_0130OS00009_08K0000_004

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