OGH 13Os71/03 (RS0117927)

OGH13Os71/0326.8.2014

Rechtssatz

Die Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (§ 152 Abs 5 erster Satz [§ 249 Abs 1] StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, § 238 StPO).

Normen

StPO §152 Abs5
StPO §159

13 Os 71/03OGH02.07.2003
14 Os 1/04OGH17.02.2004

Auch; Beisatz: Verzichtet ein Zeuge nach inhaltlich verfehlter Belehrung darüber auf sein Entschlagungsrecht, so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Kommt in der - wenngleich unrichtigen - Belehrung die Anerkennung des Entschlagungsrechtes zum Ausdruck, ist der Verzicht allerdings wirksam, wenn der Zeuge ohnehin vollständig über sein Recht informiert war. (T1)

14 Os 55/05bOGH09.08.2005

Vgl; Beisatz: Ein Zeuge kann auch entgegen früheren Bekundungen rechtswirksam auf sein Entschlagungsrecht verzichten (§ 248 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO). (T2)

13 Os 5/08xOGH24.04.2008

Vgl; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit einer solchen Erklärung setzt vorangegangene gesetzförmige Information der Zeuginnen über den Befreiungsgrund voraus. (T3)

15 Os 29/06pOGH19.04.2006

Vgl; nur: Die Gültigkeit der Erklärung einer Zeugin, von ihrem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig. (T4)

12 Os 53/11bOGH07.07.2011

Auch

12 Os 105/12aOGH31.01.2013

Vgl

11 Os 66/14mOGH26.08.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030702_OGH0002_0130OS00071_0300000_002

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