OGH 13Os68/13v

OGH13Os68/13v29.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Gergely-Csaba D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 2013, GZ 42 Hv 11/13p-18, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB und in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der zugleich gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Strafausspruchs und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gergely-Csaba D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Februar 2013 in Wien gewerbsmäßig ein Damenfahrrad einem anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Fahrradschloss, mit einem Bolzenschneider aufbrach.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge ist die Begründung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe zur Sachwegnahme eine Sperrvorrichtung aufgebrochen (US 4), anhand der verschränkten Betrachtung der - aktenkonform wiedergegebenen (ON 17 S 7, ON 17 S 11 iVm ON 2 S 19, 31, 41 und 57) - Umstände, dass die Zeugin Christine T***** angegeben hat, ein entsprechendes Geräusch wahrgenommen zu haben, und dass unmittelbar nach der Tat ein Bolzenschneider, an dem Metallspäne hafteten und dessen Innehabung der Beschwerdeführer zugestand, sichergestellt worden ist (US 5), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 [richtig] vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im Verfahren vor dem Schöffengericht nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass die tatrichterlichen Feststellungen die Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB nicht tragen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Gewerbsmäßigkeit setzt nämlich in Bezug auf die qualifizierte (§ 5 Abs 2 StGB) Täterintention neben der repetitiven auch eine zeitliche Komponente voraus (Jerabek in WK² StGB § 70 Rz 7). Die diesbezügliche Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) „über längere Zeiträume“ Einbruchsdiebstähle zu begehen (US 4), stellt den unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090) nicht her (13 Os 102/12t).

Aufgrund dieses Rechtsfehlers war die angefochtene Entscheidung in der Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB (und demnach auch in der gebildeten Subsumtionseinheit) aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).

Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs und des zugleich gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht zur Folge.

Mit seiner Berufung wegen des Strafausspruchs und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Kostenausspruch - der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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