OGH 13Os62/10g (RS0126145)

OGH13Os62/10g19.8.2010

Rechtssatz

Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.

Normen

StGB §32 Abs2 erster Satz

13 Os 62/10gOGH19.08.2010

Beisatz: Hier: § 201 Abs 1 StGB mit den rechtlich gleichwertigen Nötigungsmitteln der Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. (T1)

11 Os 6/11hOGH14.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwerer Raub nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T2)

17 Os 30/14mOGH13.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Dem Angeklagten kommt nicht zugute, dass er aus der Tat keinen Vorteil erlangt hat. Der Angeklagte hat insoweit nur die gegebenenfalls als aggravierend zu wertende alternative Tatbegehungsvariante des „Annehmens“ (§ 304 Abs 1 zweiter Fall StGB) nicht verwirklicht. (T3)

15 Os 116/14vOGH29.10.2014

Beisatz: Hier: § 129 Z 1 und Z 3 StGB. (T4)

12 Os 156/14dOGH15.01.2015

Beis wie T1

15 Os 4/17bOGH05.04.2017
14 Os 121/17aOGH13.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20100819_OGH0002_0130OS00062_10G0000_001

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