OGH 13Os53/97 (RS0107360)

OGH13Os53/9716.4.1997

Rechtssatz

Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 1 zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe § 477 Abs 1 StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).

Normen

StPO §477

13 Os 53/97OGH16.04.1997
15 Os 89/12wOGH22.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970416_OGH0002_0130OS00053_9700000_001

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